202106.23
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Sonder- oder Mehrbedarf beim Unterhalt – ein Dauerbrenner

Grundlage für Kindesunterhalt ist die Düsseldorfer Tabelle. Sie sieht für jedes Einkommen gesonderte Unterhaltssätze vor. Die sind abhängig vom Alter des Kindes. Die Beträge reichen aber selten zum Leben. Es kann zusätzlich ein Mehr- oder Sonderbedarf entstehen. Dieser muss gesondert geltend gemacht werden . Hier entsteht oft Streit zwischen den Kindeseltern. Es gibt keine schematische Regelung. Eine Vielzahl von Einzelfällen hat sich in der Rechtsprechung etabliert.

Als Definition kann man sich merken: Der Mehrbedarf des Kindes ist ein regelmäßig anfallender Bedarf, der Sonderbedarf hingegen ein unregelmäßig außergewöhnlich hoher Bedarf, der nicht auf Dauer besteht. Hierzu gehören beispielsweise Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung, Erstausstattung eines Neugeborenen oder mobile Geräte wie Tablets, die für den Unterricht nötig sind. Zum Mehrbedarf dagegen gehören: Die Kosten für die Unterbringung in einer Privatschule, Studiengebühren, krankheitsbedingte Mehrkosten bei Behinderung eines Kindes oder Nachhilfeunterricht. Das sehen die Gerichte aber unterschiedlich.

Ob und in welcher Höhe ein Elternteil diese zusätzlichen Kosten zu übernehmen hat, hängt von den Einkommensverhältnissen ab. Wir prüfen Ihren Anspruch immer im individuellen Fall.