201804.26
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BGH-Urteil Frauen dürfen weiterhin in Vordrucken Kontoinhaber genannt werden

Eine Saarländerin hat in den letzten Tagen von sich reden gemacht: Die Klägerin beansprucht von der beklagten Sparkasse, bei der sie Kundin ist, allgemein in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden. Diesen Anspruch hat nun der Bundesgerichtshof verneint.

Die Klägerin erfahre allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne von § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen könne nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist („generisches Maskulinum“).

Ein solcher Sprachgebrauch brächte keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich sei.

Es läge daher auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seiner Ausprägung als Schutz der geschlechtlichen Identität vor, da sich die Beklagte an die Klägerin in persönlichen Gesprächen und in individuellen Schreiben mit der Anrede „Frau […]“ an sie wende und durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechts erfolge.

Die Klägerin will sich mit dieser Entscheidung allerdings nicht zufrieden geben und hat angekündigt, das Verfassungsgericht anzurufen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2018 – VI ZR 143/17