202207.05
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Unterhaltsberechnung mit Darlehenstilgungen

Das oberste Deutsche Gericht hat jetzt Darlehenstilgungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Das lange umstrittene Thema ist damit grundsätzlich geklärt. Natürlich bleiben Einzelfragen offen. Das ist jetzt Sache der Instanzgerichte.


Geschichte

Erstmals hat der Bundesgerichtshof (BGH FamRZ 2017, 519 ff.) im Jahre 2017 bei einer Entscheidung zum Elternunterhalt Tilgungsleistungen für ein selbst genutztes Hausgrundstück neben den Zinsleistungen als abzugsfähig angesehen.

Es dauerte dann bis zum Dezember 2021, bis der BGH (FamRZ 2022, 434 ff.) auch beim Ehegattenunterhalt Tilgungsleistungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und somit für ein selbst genutztes Hausgrundstück unterhaltsrechtlich berücksichtigt hat.

Nur wenig später, nämlich im März 2022 (FF 2022, 239 ff.) hat er auch beim Kindesunterhalt bis zur Höhe des Wohnvorteils neben den Zinszahlungen nunmehr auch die Tilgungsleistungen für berücksichtigungsfähig gehalten.


Was ist neu?

Die Änderung der bisherigen Rechtsprechung hat sich bereits im Jahr 2017 abgezeichnet. Viele Obergerichte sind dem auch für den Ehegattenunterhalt gefolgt. In seiner Entscheidung vom 15.12.2021 hat das Oberste Deutsche Familiengericht Darlehenstilgungen auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bis zur Höhe der erzielten Einkünfte hieraus berücksichtigt, weil es ohne die Zinszahlungen und die Tilgungsleistungen den unterhaltsrechtlich zu berücksichtigten Wohnvorteil oder die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gar nicht gäbe.


Welche Ausnahmen gibt es?

Allerdings hat der Bundesgerichtshof beim Kindesunterhalt in einem Mangelfall noch eine weitere Prüfung in Aussicht gestellt. Das Gericht prüft, ob dem gesteigert Unterhaltspflichtigen im Einzelfall ausnahmsweise eine Tilgungsstreckung zugemutet werden kann. Diese kann beispielsweise in Betracht zu ziehen sein, wenn eine besonders hohe Tilgung vereinbart wurde und die Immobilie bereits weitgehend abbezahlt ist.


Profi-Tip:

Es bleibt dabei, dass für alle Unterhaltsberechnungen Darlehenstilgungen bis zur Höhe des Wohnvorteils bzw. der Einkünfte zu berücksichtigen sind. Das gilt bei der Berücksichtigung des Wohnvorteils als auch bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung . Darüber hinaus gehende Tilgungsleistung können beim Ehegattenunterhalt zu zusätzlicher Altersvorsorge führen. Sie sind unterhaltsrechtlich bis zu 4 % des Bruttoeinkommens und bei Selbständigen bis insgesamt 24 % des Bruttoeinkommens zu akzeptieren.

Was kompliziert klingt, erklären Ihnen unsere Fachanwälte für Familienrecht Dieter Kundler und Sabine Klein:


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