201711.23
1

Neues aus Düsseldorf

Zum 1.1.2018 wird die Düsseldorfer Tabelle, nach der der Kindesunterhalt berechnet wird, neu gefasst.

Dieses ist deshalb auch erforderlich, weil durch die entsprechende Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung die Mindestunterhaltssätze verändert worden sind.

Die bisherigen Sätze des Mindestunterhaltes wurden durchgängig aber auch nur leicht erhöht, so dass sich die Zahlbeträge ebenfalls in der ersten Einkommensgruppe (Mindestunterhaltssatz) leicht erhöhen.

In der Altersgruppe 0-5 Jahre um 5,- € auf 251,- €, in der Altersgruppe von 6-11 Jahren ebenfalls um 5,- € auf 302,- € und in der dritten Altersgruppe von 12-17 Jahre um 6,- € von 364,- € auf 370,- €. Voraussetzung allerdings ist, dass es bei der ursprünglich beabsichtigten Kindergelderhöhung um 2,-€ auf 194,- € verbleibt.

Was zunächst positiv aussieht verkehrt sich dann allerdings für die höheren Einkommensgruppen ins Gegenteil. Die dieser Einkommensgruppe zuzuordnenden unterhaltsberechtigten Kinder werden ab 01.01.2018 weniger als vorher erhalten, die Sätze sinken dort beträchtlich.

Dies liegt daran, dass die 1. Eingangseinkommensgruppe ursprünglich lediglich bis 1500,- € gegolten hat, die zweite Einkommensgruppe bis 1900,- €. Nunmehr werden die Mindestunterhaltssätze erweitert bis 1900,- €, insofern wird die bisherige erste und zweite Einkommensgruppe als neue unterste Einkommensgruppe zusammengefasst.

Auch in den weiteren Einkommensgruppen sinkt der Barbetrag teilweise erheblich, beispielsweise in der bisherigen sechsten Einkommensgruppe zwischen 3101,- € und 3500,- € für ein 12-jähriges Kind von 493,- € bisher auf 464,- €. Dies bedeutet, dass lediglich Kinder in der bisher untersten Einkommensgruppe zulegen können, alle übrigen Barbeträge sinken.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Fachanwälte für Familien und Erbrecht, Herrn Rechtsanwalt Justizrat Dieter Kundler und Frau Rechtsanwältin Sabine Klein.