201907.07
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Bekommen Eltern im Falle der Scheidung der Kinder geschenktes Geld zurück?

Der Bundesgerichtshof hat ein aktuelles Urteil gefällt, in welchem er seine bisherige Rechtsprechung zu den Rückforderungsansprüchen von Schwiegereltern geändert hat.

Bis dato konnten Zuwendungen an Schwiegerkinder zurückgefordert werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Die Geschäftsgrundlage der Schenkung, so wurde argumentiert, war die Erwartung, dass die Ehe der Kinder noch über einen langen Zeitraum fortbestanden hätte.

Allerdings konnte bis dato das Geschenk weder in Natur noch in vollständig zugewandter Höhe zurückgefordert werden, da es im Einzelfall auf die Dauer der Ehe und vor allem auf die Höhe der durch die Zuwendung bewirkten und noch vorhandenen Vermögensminderung ankam.

Dies hatte zur Folge, dass bei einer Ehe von sehr langer Dauer der Wert des Zugewendeten nicht voll bzw. überhaupt nicht mehr zurückgegeben werden musste.

Von dieser „anteiligen“ Rückforderungsrechtsprechung rückt der BGH nunmehr ab. Größere Geldgeschenke müssen bei einer Trennung nur noch dann zurückgezahlt werden, wenn die Beziehung ungewöhnlich schnell zerbricht, in an allen anderen Fällen gilt demnach: geschenkt ist geschenkt. Das Risiko, dass die Beziehung nicht ewig hält, trage der Schenker. Diese Rechtsprechung gilt im Übrigen für alle Paare, egal ob verheiratet oder nicht.

Bei der Frage, ob Rückforderungsansprüche durchgesetzt werden können, empfiehlt sich daher zwingend eine Beratung bei einem Fachanwalt für Familienrecht.