202011.24
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Erwerbsobliegenheit beim Unterhalt

Wenn ein Elternteil gegenüber einem minderjährigen Kindern unterhaltsverpflichtet ist, ist er nach der Regelung des Gesetzes verpflichtet, seine eigene Arbeitskraft bestmöglich einzusetzen, um seine Unterhaltsverpflichtung erfüllen zu können. Dies kann soweit gehen, dass neben einem Vollzeitjob auch noch eine Nebenbeschäftigung bis zur Grenze des Arbeitszeitgesetzes (48 Stunden pro Woche) ausgeübt werden muss. Wird dies nicht getan, wird der Elternteil so behandelt, als ob er dies tut. Ihm werden diese Einkünfte – auch wenn er sie tatsächlich nicht erzielt – dann fiktiv angerechnet.

Wie ist dies aber, wenn der Elternteil eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, somit wegen Erwerbsunfähigkeit, bezieht? In diesem Fall wurde dem Elternteil bestätigt, dass er nicht in der Lage ist, auch nur 3 Stunden täglich arbeiten zu können.

Der Bundesgerichtshof hat sich in dieser Frage auf die Seite der Kinder gestellt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes ergibt sich aus einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht, dass der Elternteil für sämtliche Tätigkeiten, auch im Geringverdienerbereich, vollständig erwerbsunfähig ist. Dieser Ansicht entspricht auch der Möglichkeit, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung noch einem geringfügigen Hinzuverdienst nachzugehen.
Will sich der grundsätzlich unterhaltsverpflichtete Elternteil daher darauf berufen, dass er keinerlei Erwerbstätigkeit nachgehen kann und sich somit keine Einkünfte fiktiv anrechnen lassen muss, so muss er nachweisen, dass er noch nicht einmal einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen kann. Hierbei kommt es dann auf die Einzelheiten im jeweiligen konkreten Fall an.
Zur Klärung dieser und aller weiterer familienrechtlicher Fragen sind Herr Rechtsanwalt Justizrat Dieter Kundler und Frau Rechtsanwältin Tanja Ringeisen in unserer Kanzlei die richtigen Ansprechpartner.