202111.19
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Fragen und Antworten zur Scheidung

Rund um das Thema „Scheidung“  erreichen uns viele Anfragen:

  • Wann kann ich geschieden werden?
  • Was kostet die Scheidung?
  • Warum dauert die Scheidung so lange?

Wir geben Ihnen die wichtigsten Fragen und Antworten:


 

Trennungsjahr

Grundsätzlich muss vor der Scheidung ein Trennungsjahr abgelaufen sein, dies setzt voraus, dass die Ehegatten ein Jahr lang von „Tisch und Bett“ getrennt leben. Dies bedeutet nicht nur die Trennung im Schlafzimmer sondern vor allem keine gemeinsame hauswirtschaftliche Versorgung mehr: man kocht nicht mehr für den anderen, wäscht seine Wäsche selbst usw. Dabei kann die Trennung auch im Eheanwesen stattfinden, zum Beispiel durch Benutzung verschiedener Räume. Unproblematisch ist immer dann vom Beginn eines Trennungsjahres auszugehen, wenn ein Auszug des Ehegatten aus der Ehewohnung und im besten Falle noch eine Ummeldung bei der Behörde erfolgt ist.

 

Härtefallscheidung

Nur in Ausnahmefällen kann vom Einhalten eines Trennungsjahres abgesehen werden, zum Beispiel

  • bei häufigen Misshandlungen des Ehepartners, wobei eine einmalige Ohrfeige des Ehepartners nicht genügt (OLG Stuttgart, FamRZ 2002, 239),

Der Ehefrau sei trotz der tätlichen Auseinandersetzung die Fortsetzung der Ehe bis zum Ablauf des Trennungsjahrs zumutbar gewesen. Zwar stellen körperliche Misshandlungen eines Ehegatten regelmäßig ein schwerwiegendes eheliches Fehlverhalten dar. Im vorliegenden Fall sei aber zu beachten gewesen, dass kein grundloser Angriff des Ehemanns aus heiterem Himmel vorgelegen habe. Es habe sich vielmehr um einen Affekt gehandelt.

  • bei schweren Beleidigungen und groben Ehrverletzungen (BGH FamRZ 1981, 127f)

Schwerwiegendes Fehlverhalten, wie es hier behauptet wird, verliert im Rahmen der vorerwähnten Prüfung nicht schon dadurch seine zur Unzumutbarkeit führende Wirkung, daß der verletzte Ehegatte aus der ehelichen Wohnung auszieht oder „getrennt leben kann“. Ein solches Fehlverhalten vermag auch nach räumlicher Trennung fortzuwirken und die Bindung des verletzten Gatten an die Ehe unzumutbar zu machen

Eine solche Bedrohung ist anzunehmen, wenn der Mann mit einem Hammer in der Hand die Frau mit den Worten bedroht „Ich bringe dich um! Du kommst nicht mehr lebend vom Hof“.

Das Gericht prüft das Vorliegen dieser Gründe streng.

 

Gefahr bei verfrühter Einreichung

Reicht man den Scheidungsantrag zu früh ein und kann den Zeitpunkt der Trennung, der über ein Jahr zurückliegt, nicht nachweisen, so läuft man Gefahr, die Kosten für die Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht mehr zurückzubekommen. Der Antrag würde dann als unschlüssig abgewiesen, auch Verfahrenskostenhilfe wäre zu versagen (OLG Bamberg FamRZ 2019, 2017). Der Antragsteller müsste somit zweimal Gerichts- und Anwaltskosten zahlen, wenn er den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt nochmals einreichen muss. Trotzdem kann der Antrag auf Scheidung „frühzeitig“ Sinn machen, da mit der Rechtshängigkeit verschiedene Stichtage verbunden sind. Das betrifft Fragen wie Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich.

 

Warum dauert meine Scheidung so lange

Eine Scheidung dauert nicht per se grundsätzlich lange, sondern es kommt darauf an, ob eine einverständliche Ehescheidung durchgeführt wird, oder ob noch weitere Anträge zum Zugewinn oder Unterhalt gestellt werden. Bei einverständlichen Ehescheidungen ist es durchaus oft möglich, dass von der Einleitung des Scheidungsverfahrens bis zur Anberaumung eines Verhandlungs- und Scheidungstermins nur 2-3 Monate vergehen. Scheidungsverfahren, in denen Auskünfte zum Versorgungsausgleich (s. nächsten Punkt) eingeholt werden müssen, dauern hingegen im Durchschnitt ein gutes halbes Jahr

 

Was ist der Versorgungsausgleich?

Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um einen Ausgleich von Rentenanwartschaften, die in der Ehezeit von jedem der Ehegatten erworben worden sind. Der Ausgleich dieser Anwartschaften ist die Regel, Ausnahmen davon können gemacht werden bei:

  • einer Ehezeit von unter 3 Jahren § 3 Absatz 3 VersAusglG: der Ausgleich findet dann nur auf Antrag eines der Beteiligten statt
  • einer Vereinbarung zwischen den Ehegatten, d.h. in der Regel durch Vereinbarung in einer notariellen Urkunde (Eheurkunde oder Scheidungsfolgenvereinbarung)

Hintergrund dieses Ausgleichssystems ist, dass oft einer der Ehegatten während der Ehe durch Kindererziehung o.ä. beruflich „zurückgesteckt“ hat und in dieser Zeit weniger Anwartschaften auf seinem Rentenkonto ansammeln konnte. Der besserverdienende Ehegatte gibt also einen Teil der „mehr erworbenen“ Rentenpunkte ab. Im Scheidungsverfahren schreibt der Richter hierzu sämtliche Rententräger der Ehegatten an und erbittet Berechnungen über die jeweilige Höhe der erworbenen Rentenanwartschaften. Dabei wird nur die Ehezeit zugrunde gelegt, also der Anfang des Monats der Eheschließung bis zum Ende des Monats, der der Zustellung des Scheidungsantrags voraus ging.

 

Was kostet die Scheidung?

Jedem gerichtlichen Verfahren wird ein sog. Verfahrenswert zugrunde gelegt, aus dem sich dann nach Tabellen Gerichts- und Anwaltskosten berechnen. Für die Ehescheidung wird auf das 3fache Nettoeinkommen der beiden Ehegatten abgestellt. Hinzu kommen weitere Positionen oder Abzüge, die von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich gewichtet werden. Im Oberlandesgerichtsbezirk Saarbrücken wird für jedes minderjährige Kind ein Abzug vorgenommen, Vermögenswerte können mit 5% des unbelasteten Vermögenswertes hinzugerechnet werden. Weiterhin kommt es noch auf die Anzahl der Rentenanwartschaften an, die vom Gericht beauskunftet werden müssen. Eine relativ exakte Berechnung des voraussichtlichen Verfahrenswertes kann aber im Erstgespräch mit dem Anwalt vorgenommen werden.

 

„Gemeinsamer“ Anwalt?

Viele Fragen drehen sich um den „gemeinsamen Anwalt“. Hier muss man die Begrifflichkeit unterscheiden. Einen Anwalt für zwei Menschen, die entgegenstehende Interessen verfolgen, gibt es nicht. Der Rechtsanwalt ist immer nur Interessenvertreter einer Partei und würde sich eines sog. Parteiverrats strafbar machen, würde er beide vertreten. Bei einer einverständlichen Ehescheidung hingegen reicht es aber tatsächlich aus, dass nur der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, die Gegenseite benötigt hingegen keinen eigenen Anwalt. Sie kann dem Scheidungsantrag schlicht zustimmen.

Angesichts der Vielzahl weiterer Fragen, die im Zusammenhang mit stattgefundener Trennung von Ehegatten entstehen, ist es immer ratsam, einen Rechtsanwalt zu Rate zu ziehen.

 

Ihre Fragen zum Thema Scheidung beantwortet Frau

Rechtsanwältin Sabine Klein Fachanwältin für Familienrecht Kontakt