201204.30
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Der Paukenschlag und die Folgen

Ich hatte schon auf den Paukenschlag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in seiner Entscheidung vom 25.01.2011 aufmerksam gemacht. Wieso ist es dazu gekommen?

Dies lässt sich nur anhand der Historie des Unterhaltsrechts verstehen: Mit dem Eherechtsreformgesetz aus dem Jahre 1976 wurde das nacheheliche Unterhaltsrecht völlig neu geordnet. Die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmten sich seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung.

Maßgeblich war die Bedürfnislage, nämlich Erziehung minderjähriger Kinder, Alter, Krankheit, keine ausreichende Möglichkeit, seinen eigenen Bedarf zu decken. Mit dem am 01. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts wurde der Unterhalt revolutioniert. Seitdem gilt verstärkt der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung.

Es gibt nur noch einen Basisunterhalt von drei Jahren, der Unterhalt ist zeitlich begrenzbar. Pate hatte die Rechtsprechung des BGH gestanden, der 2001 zunächst zugunsten der geschiedenen Ehefrau eine andere Berechnungsweise initiierte und 2003 damit begonnen hat, seine bisherige Rechtsprechung aufzugeben. Zuletzt ging der BGH für die Frage der Höhe des Unterhaltsbedarfs auch von Veränderungen aus, die weder in der Ehe angelegt, noch damit eine Anbindung an die ehelichen Lebensverhältnisse besaßen.

Das BVerfG hat in seiner Paukenschlagentscheidung nicht nur die Dreiteilungsmethode des BGH gerügt, sondern insgesamt noch einmal den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung als Bezugspunkt festgeschrieben.

Hierauf musste der BGH nun reagieren. Können die geschiedenen Ehefrauen nun jubeln oder hat sich etwa gar nichts geändert?

Diese Frage beantwortet Herr RA Justizrat Dieter Kundler, Fachanwalt für Familienrecht, sowie Fachanwalt Bau- und Architektenrecht.