201911.12
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Das Umgangsrecht mit dem Hund

Das Oberlandesgericht Stuttgart musste sich kürzlich zu der Frage der Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter äußern. Geklagt hatte die geschiedene Ehefrau, die nach der Scheidung die Herausgabe des von den Eheleuten vorehelich angeschafften Hundes verlangt.

Eine zuvor vereinbarte „Umgangsvereinbarung“ bezüglich des Hundes war gescheitert. Der Anspruch der Ehefrau wurde schließlich abgewiesen, da die Ehefrau ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht habe nachweisen können. In diesem Zusammenhang wird auf eine Vorschrift aus dem BGB verwiesen, wonach § 90 a Abs. 3 darauf hinweist, dass auf Tiere grundsätzlich die für „Sachen“ geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden sind.

Die Zuweisung eines Hundes nach Scheidung richtet sich somit auch gerade nicht nach der Herausgabe von Haushaltsgegenständen, es komme vielmehr alleine auf die Feststellung an, wer Eigentümer des Hundes sei. Selbst bei nachgewiesenem Miteigentum müsse der Kontinuitätsgrundsatz und der Aufenthalt des Tieres beachtet werden.

Da der Hund in diesem Fall seit mehr als drei Jahren nach der Trennung im Haushalt des Ehemannes lebte, wäre eine Aufenthaltsveränderung somit auch nicht tierwohladäquat gewesen.