201402.12
1

Elternunterhalt

BGH erleichtert die Voraussetzungen

Der BGH hat in seiner jüngsten Entscheidung vom 12.02.2014 die Voraussetzungen, unter denen Elternunterhalt im Alter verlangt werden kann präzisiert aber auch zugunsten des Hilfebedürftigen erleichtert. Danach können Eltern den Kontakt zu ihren volljährigen Kindern grundsätzlich abbrechen, ohne deshalb im Alter Unterhaltsansprüche gegen sie zu verlieren.

Solch ein einseitiger Kontaktabbruch alleine ist nämlich noch keine „vorsätzliche schwere Verfehlung“, die zum Verlust des sog. Elternunterhalts führen würde so der BGH.

Diese Entscheidung setzt sich damit in Widerspruch zu einer früheren Entscheidung, in der Eltern diesen Anspruch verlieren, wenn sie den Kontakt zu minderjährigen Kindern abbrechen.

Im vorliegenden Fall hatte ein zuletzt pflegebedürftiger Vater 1972 den Kontakt zu seinem damals 18-jährigen Sohn abgebrochen. Damit läge aber gerade noch keine „schwere Verfehlung“ vor, da die Elternpflichten ja bis zur Volljährigkeit des Kindes erfüllt wurden.

Denn nur bis zu diesem Zeitpunkt schulde man den Kindern eine „besonders intensive elterliche Fürsorge“. Danach dürften Eltern das „familiäre Band“ zu ihren Kindern aber „aufkündigen“, ohne den Anspruch auf Unterhalt im Alter, etwa bei Heimaufenthalten, zu verlieren.

Es muss daher nach wie vor in jedem Einzelfall überprüft werden, ob und wenn ja, welche Gründe vorliegen, die einen Ausschluss des Elternunterhaltsanspruchs nach sich ziehen könnten.

Frau Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht Sabine Klein berät Sie hierzu und in allen weiteren Fragen des Familienrecht betreffend umfassend.