202104.19
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Kartoffelwurf ist Körperverletzung

Das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel und das Ziehen an dessen Arm stellen nicht zwingend Handlungen dar, die den Erlass einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigen. Ein achtjähriges Kind hatte im Hinterhof eines Wohnhauses mit einem anderen Kind gespielt. Hierdurch hatte sich eine Nachbarin gestört gefühlt und nach dem Kind mit Kartoffeln geworfen. Sie traf das Kind am Rücken und zerrte es zusätzlich noch am Arm. Vor Gericht wurde ein Verfahren auf Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbot geltend gemacht. Der Anspruch wurde jedoch abgewiesen, da die Schwelle der vorsätzlichen Körperverletzung nicht erreicht sei. Es sei nicht ersichtlich geworden, dass durch den Kartoffelwurf oder das behauptete Festhalten und Zerren am Arm ein erheblicher Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit des Kindes vorgenommen worden sei. Auch fehle es am erforderlichen Vorsatz. Der evtl. eingreifende Nötigungstatbestand sei vom Gewaltschutzgesetz jedoch nicht erfasst.

Frau Rechtsanwältin Sabine Klein, Fachanwältin für Familienrecht, berät Sie gerne.