201707.16
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Keine Unterhaltspflicht für 26-jährige Tochter die Studium aufnimmt

Nimmt ein Kind im Alter von 26 Jahren noch ein Studium auf, ohne seinen Vater hiervon vorher in Kenntnis zu setzen, so besteht kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Dies entschied am vorletzten Mittwoch der Bundesgerichtshof (Beschluss v. 03.05.2017, Az. XII ZB 415/16).

Nach ihrem Abitur im Jahr 2004 und einer vergeblichen Bewerbung um einen Medizin-Studienplatz hatte die Tochter 2005 zunächst eine Lehre als anästhesietechnische Assistentin begonnen, die sie drei Jahre danach abschloss. Anschließend arbeitete sie als solche, bevor sie für das Wintersemester 2010/2011 einen Medizin-Studienplatz zugewiesen bekam, den sie annahm.

Ihr Vater, der nie mit ihr oder ihrer Mutter zusammengelebt und sie im Alter von 16 Jahren zuletzt gesehen hatte, hat ihr nach ihrem Abitur einen Brief geschrieben, in dem er ihr mitteilte, dass er nicht davon ausgehe, noch weiterhin Unterhalt zahlen zu müssen. Sollte dies anders sein, so solle sie sich bei ihm melden. Dies geschah in der Folge nicht, woraufhin er die Unterhaltszahlungen einstellte.

Die Richter entschieden nun, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Ausbildungsunterhalt zum Zeitpunkt der Aufnahme des Studiums nicht mehr bestanden habe.

Zwar umfasse der Kindesunterhalt auch die Ausbildungskosten. Diese seien auch nicht deswegen von der Unterhaltsverpflichtung ausgenommen, weil eine praktische Ausbildung „dazwischengeschaltet“ war, sofern diese, wie im vorliegenden Fall, in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang zum angeschlossenen Ausbildungsgang stehe. Ebenso sei dem Gesetz keine feste Altersgrenze zu entnehmen.

Allerdings, so die Richter, müsse ein Unterhaltspflichtiger die auf ihn zukommenden Kosten absehen können. Brauche er in einer Situation nicht mehr damit zu rechnen, in Anspruch genommen zu werden, so entfalle seine Zahlungsverpflichtung. Denn zu seinen schützenswerten Belangen gehöre es, sich in der eigenen Lebensplanung darauf einstellen zu können, wie lange die Unterhaltslast dauern werde.

In diesem Fall habe der Vater nicht mehr ohne Weiteres damit rechnen müssen, dass seine Tochter in ihrem Alter noch ein Studium aufnehmen werde, so der Senat.

Zwar sei die längere Dauer zwischen Abitur und Studiumsbeginn für sich genommen kein Grund, dies auszuschließen. Allerdings sei er aufgrund der ausgebliebenen Antwort auf seinen Brief schützenswert in seinem Vertrauen darauf, dass künftig keine Unterhaltszahlungen mehr auf ihn zukommen würden.