202103.15
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Flucht vor der Polizei ist nicht strafverschärfend

Wer beim Fahren ohne Fahrerlaubnis erwischt wird deswegen hart bestraft. Nicht ganz, dachte ein Amtsrichter und verdonnerte den Angeklagten „erst recht“, weil er vor der Polizei geflüchtet ist. Das hat sich strafverschärfend ausgewirkt. Korrigiert hat das ganze das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. In seinem Beschluss vom 19. November 2020 – 4 RVs 129/20) hat es erklärt, wie die Strafzumessung (§ 46 StGB) beim Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) funktioniert:

Motivation der Flucht

Einerseits muss die Motivation zur Tat erforscht werden. Nur weil der Täter aus Bequemlichkeit fährt, führt das nicht zu einer schlimmeren Tat. Die Strafe kann erst erhöht werden, wenn ein auffälliges Missverhältnis von Anlas und Tat entsteht. Die „aus der Tat sprechende Gesinnung“ muss deswegen durch den Amtsrichter im Urteil begründet werden. Motive für die Strafverschärfung können nur dann berücksichtigt werden.

Das gilt auch für das Verhalten nach der Tat. Wer vor der Polizei flüchtet, macht noch nichts falsch. Der Versuch, sich vor der Strafverfolgung zu drücken, ist nicht strafschärfend. Das darf nämlich jeder. Erst wenn das Nachtatverhalten dazu führt, dass der Täter neues Unrecht schafft, ist dies der Fall. Das heißt, wenn auf der Flucht neue Straftaten begangen werden. Zum Beispiel durch Geschwindigkeitsüberschreitungen oder durch die Gefährdung Dritter. Auch das muss, so das OLG, im Urteil klar gestellt werden.

Verteidiger und Anwalt für Verkehrsrecht Frau Laura Wilhelm findet mit Ihnen nach einer
Flucht vor der Polizei die richtige Argumentation.