201111.14
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Unterhalt entfällt bei neuem Lebenspartner

Mit der zum 01.01.2008 in Kraft getretenen Neuregelung des § 1579 Nr. 2 BGB ist die verfestigte Lebensgemeinschaft als eigenständiger Härtegrund in das Gesetz übernommen worden. Eine Änderung der Rechtslage war damit allerdings nicht verbunden, da die verfestigte Lebensgemeinschaft zuvor in der Rechtsprechung entwickelt worden ist.

Zweck der gesetzlichen Einbindung ist es gewesen, Veränderungen in den Lebensverhältnissen des bedürftigen Ehegatten zu erfassen, die eine dauerhafte Unterhaltsleistung unzumutbar erscheinen lassen.

Entscheidend ist deswegen darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt. Kriterien für die Leistungsfähigkeit des neuen Partners spielen hierbei keine Rolle mehr.

Selbst wenn in einem vorangegangenen Verfahren eine derartige verfestigte Lebensgemeinschaft rechtskräftig verneint worden ist, steht dies einer späteren Beschränkung oder Versagung des Unterhaltes nicht entgegen, wenn die Klage auf neue Umstände gestützt wird.

Als solche neuen Umstände kommen insbesondere Indiztatsachen für das Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft in der Öffentlichkeit und ein längerer Zeitablauf in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof am 05.10.2011 noch einmal ausdrücklich festgestellt.

Auch die Anzahl der zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit vom Unterhaltsberechtigten vorgetragenen Bewerbungen ist nur ein Indiz für seine dem Grundsatz der Eigenverantwortung entsprechenden Arbeitsbemühungen, nicht aber das alleinige Merkmal. Vielmehr zählen vorwiegend die individuellen Verhältnisse und die Erwerbsbiografie des anspruchstellenden Ehegatten und, ob eine realistische Erwerbschance besteht.

Die bisherige Regel, an jedem Tag eine Bewerbung lässt sich damit nicht mehr aufrechterhalten. Sollten Sie Fragen aus dem großen Problembereich des Unterhaltsrechtes haben, so wenden Sie sich bitte an Herrn RA Justizrat Dieter Kundler, Fachanwalt für Familien-, Bau- und Architektenrecht.