200912.17
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Unterhalt: Zurechnung fiktiver Einkünfte?

(DK) Wieder einmal musste sich das Bundesverfassungsgericht mit Unterhaltsberechnungsfragen befassen.

Hierbei ging es um die Zurechnung „fiktiven“ Einkommens, das sich Unterhaltsverpflichtete haben zurechnen lassen müssen, obwohl sie ein derartiges Einkommen gar nicht erzielten. Das BVerfG hat entschieden, dass eine Unterhaltsberechnung auf sicheren Füßen stehen muss.

Die Verfassungsrichter vertraten die Auffassung, dass dem Unterhaltverpflichteten auch fiktive Einkünfte zugerechnet werden können, wenn er nicht einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die er bei „gutem Willen“ zumutbar aufnehmen könnte.

Allerdings machten die Richter auch deutlich, dass die Grundvoraussetzungen eines jeden Unterhaltsanspruches die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten bleibt. D.h. dass fiktive Einkünfte nur dann zum Zuge kommen, wenn der Unterhalts-verpflichtete keine oder ungenügende Erwerbsbemühungen für eine Erwerbstätigkeit an den Tag legt und andererseits die fiktiv zugerechneten Einkünfte auch tatsächlich erzielbar sein müssen.

Gerade diese Seite wird oftmals von den Gerichten verkannt, mit dem Hinweis darauf, dass in der Region bestimmte Tätigkeiten mit einem bestimmten Einkommen bei gehörigen Erwerbsbemühungen erzielbar seien. Dies wird in Zukunft so einfach nicht mehr auszuurteilen sein. Diese objektive Seite hängt von den persönlichen Voraussetzungen des Verpflichteten ab, wie Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und das Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen.

Die vorgegebenen Kriterien sowie die Arbeitsmarktpolitische Lage sind stärker in den Fokus der Entscheidung miteinzubeziehen. Dies setzt allerdings für denjenigen, der sich auf Leistungsunfähigkeit beruft voraus, dass in gehörigem Maße sowohl die subjektive als auch die objektive Seite der Zurechnung fiktiver Einkünfte dargelegt und nachgewiesen werden muss.

Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an Herrn RA Justizrat Dieter Kundler, Fachanwalt für Familienrecht, sowie Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.