Anwalt für Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht




Das können wir für Sie tun:

Wir gestalten für Sie Mietverträge, sei es im privaten Wohnraummietrecht oder im Gewerberaummietverhältnis.

Wir setzen für Sie Kündigungen durch oder wehren diese ab. Wir begleiten den Vermieter bei Mieterhöhungsverlangen, Modernisierungsankündigungen und dem Abschluss von Aufhebungsverträgen.

Den Mieter unterstützen wir bei der Geltendmachung seiner Minderungs- und Zurückbehaltungsrechte.

Wir begleiten die Parteien, wenn Beweissicherungsverfahren durchgeführt werden müssen, um zum Beispiel Schimmelschäden rechtssicher begutachten zu lassen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beraten wir bei kommenden Beschlussfassungen, der Anfechtung von Beschlüssen, Auslegung von Rechten und Pflichten in der Teilungserklärung.

Den Verwalter bzw. die Gemeinschaft vertreten wir bei der Eintreibung von Hausgeldrückständen oder Durchsetzung von Rückbaumaßnahmen.


Ihre Rechtsanwälte rund um Mietrecht / Wohnungseigentumrecht im Saarland:


Rechtsanwältin Laura Wilhelm und Rechtsanwältin Sabine Klein (Fachanwältin für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht) unterstützen Sie umfassend bei Ihren Anliegen.
Rechtsanwältin Sabine Klein
Rechtsanwältin Sabine Klein
Rechtsanwältin Sabine Klein

Fachanwältin für Miet- & WEG Recht

 

Von unseren Experten im Bereich des Wohnungseigentumrecht und Mietrecht erhalten Sie kompetente Beratung & Hilfe für Ihr Anliegen.

Rufen Sie uns jetzt an unter: ☎ +49 6825 92000


 

 

Sie können sich bei allen folgenden Themen, die in Zusammenhang mit Miete, Pacht und Immobilien stehen, an unsere Kanzlei und die dort tätigen Rechtsanwälte für Miet- und Wohnungseigentumsrecht wenden:

  • Inhalt und Auslegung des Miet- oder Pachtvertrages
  • Gestaltung von Mietverträgen, sei es im privaten Wohnraum-, Pacht- oder Geschäftsraummietrecht
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei der Durchsetzung von Kündigungen und Räumung
  • Vertretung in Beweissicherungsverfahren bei Mängeln wie Schimmel
  • Durchsetzung oder Abwehr von Kündigungen
  • Durchsetzung von Mietminderungs- oder Zurückbehaltungsrechten
  • Eintreibung von rückständigen Mieten
  • Kaution
  • Schadensersatzansprüchen bei Verschlechterung der Mietsache
  • Schönheitsreparaturen oder Endrenovierungspflichten
  • Beratung der Wohnungseigentümergemeinschaft, einzelner Wohnungseigentümer und / oder des Verwalters bei Beschlussfassungen
  • Auslegung von Teilungserklärungen
  • Gerichtliche Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft, einzelner Wohnungseigentümer und / oder des Verwalters
  • Eintreibung rückständiger Hausgelder
  • Anfechtung von Beschlüssen
  • Bestellung, Befugnisse, Aufgaben und Abberufung des Verwalters
  • Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum
  • Wirtschaftsplan

 

 


 

 

Miet- und Wohnungseigentumsrecht FAQ's - Oft gestellte Fragen an den Rechtsanwalt

 

Kann ich als Mieter immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen?

Anwalt Mietrecht : Ja, der Mieter benötigt keinen Kündigungsgrund. Bei Standard Mietverträgen, die auf die gesetzliche Kündigungsfrist verweisen, ist eine Kündigung mit Ablauf des übernächsten Monats zulässig, wenn die Kündigungserklärung am dritten Werktag eines Monats dem Vermieter zugeht.

 

Kann ich auch als Vermieter immer mit einer Frist von drei Monaten kündigen?

Anwalt Mietrecht : Hier ist die Antwort differenzierter: klar ist, dass der Vermieter immer einen Kündigungsgrund benötigt. Er kann nur kündigen, wenn er den Wohnraum zum Eigenbedarf benötigt, wenn ein Zahlungsverzug gegeben ist oder wenn der Mieter eine erhebliche Pflichtverletzung des Mietverhältnisses begangen hat. Der letztgenannte Kündigungsgrund setzt jedoch fast immer eine Abmahnung voraus. Ob und wann ein Kündigungsgrund für den Vermieter sicher vorliegt, muss daher im Einzelfall durch anwaltliche Beratung festgestellt werden.

 

Kann ich einen befristeten Mietvertrag mit meinem Mieter abschließen?

Anwalt Mietrecht : Hier gibt es mittlerweile nur noch wenige Möglichkeiten, die Befristung des Mietverhältnisses vorzunehmen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit die Räume als Wohnung für sich selbst oder Familienangehörige nutzen will, wenn er die Räume so beseitigen oder wesentlich verändern oder instandsetzen will, dass das Mietverhältnis nicht fortgeführt werden könnte oder die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermietet werden sollen. Das Vorliegen dieser Gründe muss bereits bei Abschluss des Zeitmietvertrages angegeben werden.

 

Was ist ein Kündigungsausschluss?

Anwalt Mietrecht : Abzugrenzen vom Zeitmietvertrag ist der sog. Kündigungsausschluss. Hier können beide Parteien für die Dauer von längstens vier Jahren auf ein Kündigungsrecht verzichten. Auch hier ist die anwaltliche Beratung im Einzelfall notwendig, da gerade bei Standardmietverträgen es schwierig ist zu erkennen, an welchen Stellen im Mietvertrag Ankreuzungen vorgenommen werden müssen, um widersprüchliche Angaben zu verhindern.

 

Wie lange darf der Vermieter meine Kaution einbehalten?

Anwalt Mietrecht : Es gibt hier keine festgeschriebene Frist. Dem Vermieter wird jedoch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten zugestanden, zum Teil sogar darüber hinaus. Der Vermieter hat in diesen sechs Monaten nach Übergabe der Mieträumlichkeiten Zeit, Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Im Einzelfall, wenn feststeht, dass noch Nebenkostennachzahlungsforderungen vorhanden sind, kann er dann sogar noch länger als sechs Monate Teile der Kaution zurückbehalten, um diese mit offenstehenden Nebenkostennachzahlungsforderungen zu verrechnen.

 

Wann kann der Vermieter die Miete erhöhen?

Anwalt Mietrecht : Grundsätzlich dann, wenn eine Staffel- oder eine Indexmiete im Mietvertrag wirksam vereinbart ist. Ist eine solche Mieterhöhungsklausel gerade nicht vereinbart, so gibt es für den Vermieter nur die Möglichkeit, im Rahmen eines vorhandenen qualifizierten Mietspiegels oder durch die Benennung von Vergleichswohnungen Mieterhöhungen durchzusetzen. Qualifizierte Mietspiegel existieren jedoch in vielen Regionen nicht. Hierbei reicht es gerade nicht aus, sich auf Internetforen oder ähnliches zu stützen. Die Angabe von Vergleichswohnungen ist ebenfalls schwierig, weil diese nach Lage, Ausstattung etc. mit der Mietwohnung konkret vergleichbar sein müssen. Hier hilft in vielen Fällen nur die Einholung eines Sachverständigengutachtens.