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Verwirkung von Unterhalt gem. § 1579 BGB

Wann können Unterhaltsansprüche des Ehegatten verfallen?

Der Unterhalt eines Ehegatten kann gemäß § 1579 BGB aus verschiedenen Gründen verwirkt werden. Dies gilt sowohl für den Trennungsunterhalt als auch für den nachehelichen Unterhalt. Einzelne Verwirkungsgründe sind die folgenden:

  1. Die kurze Ehedauer
  2. Die verfestigte Lebensgemeinschaft
  3. Begehung von Straftaten / Vergehen
  4. Das mutwillige Herbeiführen von Bedürftigkeit
  5. Die Verletzung von Vermögensinteressen
  6. Die Unterhaltspflichtverletzung
  7. Sonstiges schwerwiegendes Fehlverhalten
  8. Auffangklausel
  9. Was sind die Folgen der Verwirkung?
  10. Prozessuales Vorgehen



 

Die kurze Ehedauer gem. § 1579 Nr. 1 BGB

Maßgeblich für die Beurteilung der Ehedauer ist die Zeit von der Eheschließung bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Eine Ehezeit von zwei Jahren wird regelmäßig als kurz bewertet; eine Ehedauer von mehr als drei Jahren gilt nicht mehr als kurze Ehedauer. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.


 

Die verfestigte Lebensgemeinschaft gem. § 1579 Nr. 2 BGB

Die Verwirkung kann eingreifen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt. Die Dauer des Zusammenlebens muss länger als ein Jahr und grundsätzlich zwei bis drei Jahre betragen.

Der Unterhaltsberechtigte hat sich damit nämlich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst und bringt zum Ausdruck, dass er diese auch nicht mehr benötigt. Ob der neue Lebensgefährte wirtschaftlich in der Lage ist, den Unterhaltsberechtigten finanziell zu versorgen, spielt dabei keine Rolle.

Ausnahmefälle, die eine Unterschreitung der Mindestdauer des Zusammenlebens begründen, sind zum Beispiel, wenn sich die Partner verlobt haben, aus der Beziehung ein Kind hervorgegangen ist oder sich die Partner gemeinsames Wohneigentum anschaffen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einem Hinweisbeschluss vom 16. November 2016, AZ.: 4 UF 78/16 dazu folgendes klargestellt:

Aus der Gesamtschau der objektiven Umstände in der Entwicklung der Beziehung zwischen einer getrennt lebenden Ehefrau und ihrem neuen Lebensgefährten, die auch durch das Auftreten als Paar bereits eine Eheähnlichkeit entwickelt hatte, kann eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB auch schon vor Ablauf von zwei Jahren mit dem Einzug in die Wohnung des Lebensgefährten anzunehmen sein. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner „Papa“.“

Eine feste soziale Bindung ist dabei immer dann anzunehmen, wenn ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, gemeinsam die Wochenenden oder Urlaube verbracht werden oder ein gemeinsames Kind aus der neuen Verbindung hervorgegangen ist. Auch ohne einen gemeinsamen Haushalt und bei Beibehaltung getrennter Wohnungen sowie der gemeinsamen Entscheidung, nicht zusammenzuleben, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofes bei einer anders gestalteten dauerhaften Verbindung je nach deren Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegen.


 

Begehung von Straftaten / Vergehen gem. § 1579 Nr. 3 BGB

Wenn sich der Unterhaltsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltsverpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat, so kann er den Unterhalt gemäß § 1579 Nr. 3 BGB verwirkt haben. Schuldhaftes Handeln des Unterhaltsberechtigten ist Voraussetzung für die Verwirkung gem. § 1579 Nr. 3 BGB. Hierzu einige Beispiele:

  • Verschweigen von höherem Einkommen, nachdem die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich über die Unterhaltspflicht geschlossen haben
  • falsche, unvollständige oder fehlerhafte Angaben zum Einkommen in einem Unterhaltsprozess
  • Körperverletzungen zum Nachteil des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten
  • schwere Beleidigungen, Verleumdungen und schwerwiegende falsche Anschuldigungen,die nachteilige Auswirkungen auf den persönlichen, beruflichen oder sonstigen sozialen Bereich des Unterhaltsverpflichteten haben können


 

Das mutwillige Herbeiführen von Bedürftigkeit gemäß § 1579 Nr. 4 BGB

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit, eine unterlassene Ausbildung oder die Verschwendung von Vermögen können Ursache für die Bedürftigkeit sein. Ebenso kann die zweckwidrige Verwendung von Altersvorsorgeunterhalt Grund für die Bedürftigkeit sein. Weiter muss die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt worden sein. Bereits leichtfertiges Verhalten, das zur Bedürftigkeit führt, ist als mutwillig zu qualifizieren.

Ist die Bedürftigkeit auf Alkoholabhängigkeit, Tabletten- oder Drogensucht zurückzuführen, so ist die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, wenn der Unterhaltsberechtigte über längere Zeit hinweg eine zumutbare und erfolgsversprechende Suchtbehandlung unterlassen hat. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt die Verpflichtung, seine Erkrankung behandeln zu lassen. Therapien sind aufzunehmen, wenn eine sichere Aussicht auf Heilung bzw. wesentliche Besserung besteht. Kommt der Unterhaltsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Verwirkungsgrund gemäß § 1579 Nr. 4 BGB vorliegen.


 

Die Verletzung von Vermögensinteressen gem. § 1579 Nr. 5 BGB

Setzt sich der Unterhaltsberechtigte über schwerwiegende Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten hinweg, kann der Verwirkungsgrund gemäß § 1579 Nr. 5 BGB vorliegen. Voraussetzung ist ein besonders leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten, das sich auf die Vermögensinteressen des Unterhaltsverpflichteten auswirkt. Beispiele hierfür sind:

  • Anschwärzen des Unterhaltsverpflichteten beim Arbeitgeber
  • Schädigung der Geschäftsbeziehungen Selbständiger
  • wissentlich falsche oder leichtfertige Strafanzeigen


 

Die Unterhaltspflichtverletzung gem. § 1579 Nr. 6 BGB

Hat der Unterhaltsberechtigte bereits längere Zeit vor der Trennung seine Pflicht verletzt, zum Familienunterhalt beizutragen, kann dies zu einer Verwirkung des Unterhalts gemäß § 1579 Nr. 6 BGB führen. Diese Fälle sind in der Praxis eher selten.

Unter den Familienunterhalt fallen alle unterhaltsrechtlich relevanten Tatbestände. Die Pflichtverletzung muss durch den Unterhaltsberechtigten gröblich herbeigeführt worden sein. Eine längere Zeit ist ab einem Jahr zu bejahen.


 

Sonstiges schwerwiegendes Fehlverhalten gem. § 1579 Nr. 7 BGB

Wenn dem Unterhaltsberechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt, kann dies zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen.

Häufigster Anwendungsfall des § 1579 Nr. 7 BGB ist der sogenannte „Ausbruch aus einer intakten Ehe“. Wendet sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte von der Ehe ab und wendet sich einem anderen Partner zu, begründet dies noch keinen Ausbruch aus einer intakten Ehe. Nur wenn das Zuwenden zu einem neuen Partner wesentliche Ursache für das Scheitern der Ehe ist, liegt ein schwerwiegendes, eindeutig beim Berechtigten liegendes Fehlverhalten vor. Das Vorliegen einer voll intakten und spannungsfreien Ehe ist nicht erforderlich. War eine Ehe also nicht gescheitert, so stellt sich die Zuwendung zu einem neuen Partner als Ausbruch aus einer intakten Ehe dar.

Zur Bejahung des Tatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB führen auch intime Kontakte zu wechselnden Partnern, dies sowohl vor als auch nach der Trennung. Ein weiteres Beispiel für ein schwerwiegendes einseitiges Fehlverhalten ist das Unterschieben eines Kindes.


 

Auffangklausel gem. § 1579 Nr. 8 BGB

Wenn ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die zuvor aufgeführten Gründe, kann ebenfalls eine Unterhaltsverwirkung gemäß § 1579 Nr. 8 BGB vorliegen. Dieser Tatbestand stellt einen Auffangtatbestand dar. Er setzt eine objektiv unzumutbare Belastung des Unterhaltsverpflichteten und besondere kränkende oder anstößige Begleitumstände oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten voraus. Ein Verschulden des Unterhaltsberechtigten ist hierfür nicht entscheidend. Beispiele hierfür sind:

  • ehrloses oder unsittliches Verhalten,wie Prostitution oder wiederholte Straffälligkeit, die wegen ihrer Ehe- oder Unterhaltsbezogenheit auch die Interessen des Verpflichteten berührt,
  • das Überlassen der alleinigen  Betreuung und finanziellen Unterhaltung eines gemeinschaftlichen Kindes


 

Was sind die Folgen der Verwirkung?

Hat der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch verwirkt, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Unterhaltsanspruch vollständig entfällt. Folge der Verwirkung kann auch sein, dass der Unterhaltsanspruch in der Höhe oder zeitlich begrenzt wird. Betreut der Unterhaltsberechtigte noch gemeinsame kleine Kinder, so kommt grundsätzlich nur eine Herabsetzung des Unterhalts in Frage.


 

Prozessuales Vorgehen

Bei der Verwirkung handelt es sich um eine sog. „Einwendung“. Der Unterhaltsverpflichtete muss die Verwirkung im gerichtlichen Verfahren vortragen. Das Gericht hat dann den Einwand der Verwirkung von Amts wegen zu beachten. Wenn der Unterhaltsverpflichtete von einem Verwirkungsgrund Kenntnis erlangt, so muss er dies unverzüglich geltend machen.

Der Unterhaltsverpflichtete trägt die Beweislast für den Härtegrund. Der Unterhaltsberechtigte muss die konkreten Vorwürfe widerlegen und ggf. beweisen, dass die Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden sind.


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