202002.23
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Totalschaden am Fahrrad

Wer einen Unfall mit dem Fahrrad erleidet, hat zwar oft größere Probleme, als die Frage, wie sich der Schadenersatz für das beschädigte Bike berechnet. Trotzdem hält die Rechtsprechung auch hier verschiedene Tücken bereit.

Grundsätzlich kann auch der hier zur Schadenbeseitigung erforderliche Aufwand durch ein Gutachten festgestellt werden, falls es sich nicht um eine erkennbare Bagatelle handelt.

Das Oberlandesgericht München (OLG) hatte am 16.11.2018 – 10 U 1885/18 die Frage zu entscheiden, ob eine Reparatur eines Fahrrades innerhalb der so genannten 130%-Grenze möglich ist. Beim Auto klare Sache: Wenn die Reparaturkosten (brutto) zuzüglich einer eventuellen Wertminderung nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen, kann der Geschädigte die Reparaturkosten verlangen. Dies obwohl ein Totalschaden rechnerisch vorliegt.

Die Rechtsprechung begründet dies mit dem so genannten Integritätsinteresse. Die Reparatur muss natürlich vollständig und Fachgerecht laut Gutachten erfolgen und das Auto muss weiter genutzt werden. Und zwar für 6 Monate. Dies kann die Versicherung des Schädigers im Nachhinein prüfen.

Bei einem Fahrrad gilt grundsätzlich dasselbe, so das OLG. Bei Fragen zum Verkehrsunfall hilft Ihnen Rechtsanwalt Kirnberger und sein Team.