202007.08
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Reparatur laut Gutachten und Werkstattrisiko

Der Unfallgeschädigte steckt oft in einem Dilemma: Gerade wenn sein Fahrzeug nicht verkehrssicher ist, möchte er schnell reparieren, um auch Nutzungsausfälle so gering wie möglich zu halten. Stützt er sich dabei auf ein eingeholtes Haftpflichtgutachten und erteilt er auf dieser Basis den Reparaturauftrag, ist er gegenüber dem Autohaus grundsätzlich zur Zahlung eben diesen Betrages verpflichtet.

In der Praxis zeigt sich, dass Haftpflichtversicherer im Laufe der Regulierung immer wieder Prüfberichte von sogenannten Prüfdienstleistern vorliegen und einzelne Schadenpositionen kürzen. Was passiert aber, wenn die Reparatur bereits begonnen oder schon durchgeführt worden ist? Ein klarer Fall liegt vor, wenn laut Gutachten repariert wurde und der Geschädigte die Rechnung auch bezahlt hat. Die Rechtsprechung spricht in diesem Fall von der Indizwirkung von Gutachten und Rechnung. Die Versicherung des Schädigers kann sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, dass einzelne Teile des Reparaturweges unnötig waren.

Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt aber in der Praxis so dar, dass zwar die Reparatur begonnen oder durchgeführt worden ist, der Geschädigte aber die Reparaturrechnung noch nicht ausgeglichen hat. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Düsseldorf (20. März 2020, Aktenzeichen 20 S 105/19) den Fall „Reparatur laut Gutachten mit unbezahlter Werkstattrechnung“ abschlägig beantwortet.

Der Geschädigte habe in diesem Fall keinen Vertrauensschutz. Dies weicht von der Rechtsprechung vieler Amtsgerichte, aber auch andere Landgerichte ab. Hier wird Vertrauensschutz auch für den Fall gesehen, dass der Geschädigte selbst die Rechnung an das Autohaus noch nicht ausgeglichen hat. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers wird oft verurteilt. Diese komplizierte Rechtslage ist das beste Argument dafür, eine Unfallregulierung auch wenn die Haftung geklärt ist nur durch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht durchführen zu lassen.

Die trügerische Mitteilung des Schaden Regulierers, alles sei geklärt, betrifft nur die Haftung dem Grunde nach. Die Einwände zu einzelnen Schadenpositionen sind demgegenüber oft äußerst umfangreich. Will der Geschädigte später nicht auf einzelnen Positionen sitzen bleiben, muss er sein Recht, einen Anwalt hinzu zu ziehen, wahrnehmen.die Kosten hierfür trägt der Haftpflichtversicherer, soweit er die Regulierung der Ansprüche vornehmen muss.