201907.17
1

Unfall, Urlaub und Mietwagen

Es ist der Super-Gau: kurz vor dem geplanten Urlaub wird das Familienfahrzeug durch einen nicht verschuldeten Unfall so beschädigt, dass es nicht mehr fahrfähig ist. Die Verkehrssicherheit kann auch nicht durch einen Notreparatur wiederhergestellt werden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch der Mietwagen zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne des § 249 BGB gehört, die erforderlich sind, um den Schaden, welchen ein anderer Verkehrsteilnehmer verursacht hat, zu beseitigen. Konkret bedeutet dies, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers auch für die Kosten eines Leihfahrzeugs aufkommen muss. Dabei stellt sich die Frage, wie lange und in welcher Höhe die Aufwendungen bezahlt werden müssen.

Grundsätzlich gilt, dass ein Mietwagen nur für die Dauer der Reparatur oder der Wiederbeschaffung (beim Totalschaden) eines Ersatzfahrzeugs bezahlt wird. Diese Dauer wird durch den Sachverständigen geschätzt und ergibt sich aus dem Gutachten. Bei einer Reparatur sind dies oft wenige Tage.

Bezüglich der Höhe gilt, dass entweder ein Fahrzeug einer geringeren Mietwagenklasse angemietet werden darf oder aber die ersparten Eigenaufwendungen (oftmals pauschaliert mit 10 %) vom Mietpreis abgezogen werden.

Dies hilft der Familie, die mit ihrem Multivan mit Kind und Hund für 3 Wochen nach Südfrankreich fahren wollte, aber nicht weiter. Einen solchen Fall hat aktuell das Amtsgericht Zwickau (Aktenzeichen 2C 14/18) entschieden. Dort hat die Versicherung eingewandt, dass ein gleichwertiges Fahrzeug nicht erforderlich sei, da die Familie über einen Zweitwagen verfüge. Dem hat das Amtsgericht eine klare Absage erteilt. Der Geschädigte durfte dort, trotz des Zweitwagens einen Mietwagen auf Kosten des Schädigers für den Urlaub nehmen. Der Verweis auf den zu kleinen Zweitwagen sei nicht zulässig. Das Fahrzeug hatte nur 2 Sitze, keine Anhängerkupplung, keinen Kofferraum, etc.

Lassen Sie sich im Einzelfall also nicht auf pauschale Aussagen der Haftpflichtversicherung verweisen, sondern beauftragen für die Regulierung ihrer Ansprüche aus einem Verkehrsunfall sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Umgekehrt hätte übrigens gegolten: wäre das kleine Fahrzeug verunfallt, hätte die Familie keinerlei Nutzungsersatz erhalten, wenn sie es während des Urlaubs nicht benötigt hätte …