201208.06
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Unfall: Das LG Wuppertal und Mietwagenersatz

(PB) Grundsätzlich sind vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer auch die Kosten für ein Mietfahrzeug für die Dauer der Instandsetzung oder Wiederbeschaffung zu ersetzen. Der Geschädigte darf also eine gleichartige und gleichwertige Sache, d.h. ein nach Typ, Komfort, Größe und Leistung gleiches Fahrzeug, mieten.

Da die ersparten Eigenkosten, also die unterbliebene Abnutzung des eigenen Fahrzeugs, in Abzug zu bringen sind, wird in der in der Praxis regelmäßig ein klassenniedriges Fahrzeug angemietet. Voraussetzung für Übernahme der Mietwagenkosten ist aber stets, dass die Anmietung und die Kosten eines Mietwagens objektiv erforderlich sind.

Geschädigte mit einem geringem täglichen Fahrbedarf – in der Rechtsprechung wird vielfach ein Fahrbedarf von 20 bis 25 km pro Tag gefordert – sind daher gehalten, ein Taxi oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 24.04.2012 – 16 S 69/11) hat diese Grenze nun angehoben und entschieden, dass der Geschädigte die Kosten für die Anmietung eines Mietwagens dann nicht verlangen könne, wenn das Ersatzfahrzeug, ein Porsche 911, besonders hohe Kosten verursache und diese in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Vergleichskosten bei der Nutzung eines Taxis stünden.

Der Anmiet-Grenzwert in Kilometern sei in diesem Fall – so das Landgericht weiter – auch bei einem täglichen Fahrbedarf von durchschnittlich 40 km noch nicht erreicht. Da diese Entscheidung dazu führt, dass der Porschefahrer noch auf ein Taxi zurückgreifen muss, während der Golf-Fahrer schon längst im Miet-Golf sitzt, ist die Kritik in der Literatur erheblich.

Gleichwohl ist absehbar, dass Haftpflichtversicherer auch gegenüber Golf-Fahrern einwenden werden, die Nutzung eines Taxis oder öffentlicher Verkehrsmittel sei wesentlich preiswerter, als die Kosten für einen Mietwagen. Um die Gefahr zu vermeiden, offene Mietwagenkosten letztlich selbst tragen zu müssen, sollte Ihr Anwalt im Vorfeld der Anmietung es Ersatzfahrzeuges befragt werden, wobei einmal mehr gilt: Unfallregulierung nur durch den Anwalt!

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachanwalt für Arbeitsrecht.