202010.13
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Regress bei Sekundenschlaf?

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle musste am 01.07.2020 – 15 U 8/20 einen tragischen Fall entscheiden: Bei einem LKW Unfall waren 2 Personen tödlich, ein dritter, schwer verletzt worden. Die Polizei ging nach ihren Ermittlungen von Sekundenschlaf als Unfallursache aus. Dies hat die gesetzliche Unfallversicherung zum Anlass genommen, den Fahrer in Regress zu nehmen. Argument: Wer einschläft, handelt grob fahrlässig.

So einfach ist es nicht, meint das OLG. Zwar stellt der Sekundenschlaf eine grobe Pflichtverletzung dar. Dies aber nur objektiv. In subjektiver Hinsicht äußerte das OLG erhebliche Zweifel. Denn in subjektiver Hinsicht werde oft vernachlässigt, bzw. übersehen dass es auf die innere Einstellung des Fahrers ankommt. Konnte oder musste er die Übermüdung erkennen? Was hat er in der konkreten Situation getan? Die Beweisfragen zu diesem Thema sind auch beim Haftpflichtfall nach einem Unfall schwer zu beantworten. Der Schädiger ist hier dem Geschädigten zwar per se, seiner eigenen Versicherung gegenüber nicht „automatisch“ Ersatzpflichtig.


Der Fall betrifft zwar die gesetzliche Unfallversicherung. Die grundlegenden Erwägungen sind aber auf alle Fälle der groben Fahrlässigkeit im Versicherungsrecht übertragbar. Die Urteile dazu sind nahezu unüberschaubar. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts und Fachanwalts für Verkehrsrecht bei jedem Unfall ein Muss! Herr RA Jarno C. Kirnberger berät Sie hier gerne.