202102.05
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Unfall und unbekannter Vorschaden

Nach einem Unfall lässt der Geschädigte hoffentlich ein Gutachten eines Sachverständigen einholen. Er hat das Recht dazu. Der Gutachter kann aber nur das bewerten, was er sieht oder weiß. Gibt es am Unfallfahrzeug unbekannte Vorschäden, so findet dies keinen Einfluss in seine Bewertungen. Ein Vorschaden ist ein reparierter Schaden aus einem anderen Unfall. Bei einem Gebrauchtwagen muss der Geschädigte dies nicht unbedingt wissen. Die Versicherungen schon. Schäden werden dort im so genannten HIS gespeichert und tauchen zur Überraschung der Unfallopfer wie aus dem Nichts auf.

Bisher war damit das Gutachten des Sachverständigen unbrauchbar. Dieser kann den Vorschaden nicht in seine Bewertung einfließen lassen. Damit steht der Geschädigte mit leeren Händen da. Denn das Ergebnis des Gutachters ist dann objektiv falsch und die Versicherung muss nicht bezahlen.

Die Rechtsprechung hatte mit dem Eigentümer des kaputten Autos auch lange kein Mitleid: Er musste im Prozess Urkunden vorlegen, welche die Reparatur des Vorschadens beweisen. Zeugen wurden nicht gehört. Die Beweisanträge wurden als Ausforschungsbeweise zurückgewiesen. Ein großes Problem; Bis im Jahr 2019 der Bundesgerichtshof (BGH) ein Einsehen hatte (BGH, Beschl. v. 15.10.2019 – VI ZR 377/18)

Der BGH hat klargestellt, dass der Geschädigte in einem Verkehrsunfall das Recht hat, auch Zeugen für die Reparatur des Vorschadens anzugeben. Diese müssen gehört werden. Voraussetzung ist, dass er keine anderen Möglichkeiten hat und das vorangegangene Unfallereignis nicht kennt. Anders gesagt: Er darf die Behauptungen nicht „ins Blaue hinein“ machen.

Ausführliche Informationen und Tips rundum das Thema Vorschaden können Sie im Artikel Vorschaden beim Verkehrsunfall nachlesen.