202102.20
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Unberechtigte Kürzung bei Unfallreparatur

Viele Geschädigte können ein Lied davon singen: Versicherungen kürzen nach einem Unfall die Reparaturrechnungen. Das ist unzulässig, wie das Amtsgericht Münster (AG) in seinem Urteil vom 16. Juli 2020, Aktenzeichen 16 C1339/20 entschieden hat. Hintergrund des Streits ist das sogenannte Werkstatt- und Diagnoserisiko. Grundsätzlich kann der Geschädigte nur das verlangen, was zur Beseitigung seines Schadens im Sinne von § 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erforderlich ist.

Beauftragt er der Geschädigte eine Werkstatt mit der Beseitigung der Schäden, so kann er davon ausgehen, dass die Werkstatt nur dasjenige unternimmt, was auch erforderlich ist. Dies zumindest so lange, wie ihn kein Auswahlverschulden trifft. Das bedeutet, dass er von Anfang an erkennen musste, dass die Werkstatt „fehlerhaft“ repariert.

Dennoch schicken viele Haftpflichtversicherungen wieder und wieder sogenannte Prüfberichte von verschiedensten Dienstleistern. Diese zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Auftrag der Versicherung alle möglichen Positionen monieren, obwohl sie es teilweise besser wissen. Die Prüfberichte werden manchmal sogar als Gutachten bezeichnet und von sogenannten Sachverständigen erstellt. Dabei haben diese das Fahrzeug nicht einmal in Augenschein genommen. Trotzdem wird immer wieder die Behauptung aufgestellt, dass zum Beispiel eine Angleichung des Farbtons angrenzender Bauteile bei der Lackierung nicht erforderlich sei. Das wiederum kann aber nur bei Besichtigung des Fahrzeugs festgestellt werden. Leider lassen sich viele Kunden, die nicht durch einen Anwalt vertreten werden, in die Irre führen.

Dem hat das AG erneut eine Absage erteilt. Dem Schädiger entsteht nach der Rechtsprechung des AG kein Nachteil. Denn er kann sich die Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt und den Sachverständigen abtreten lassen.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall ist ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Jarno Kirnberger.