202101.29
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Unfall: Prüfberichte von Versicherungen

Prüfberichte von Versicherungen sind ein großes Übel, wenn es um die Regulierung von Verkehrsunfallschäden geht. Dabei handelt es sich um eine Gegenvorstellung eines von der Versicherung beauftragten Dienstleisters. Diese werden oft als Gutachten bezeichnet, sind aber keine. Sie werden auf Basis des vom Geschädigten vorgelegten Haftpflichtgutachtens und/oder Kostenvoranschlages erstellt. Dabei wird das Auto nicht in Augenschein genommen. Prüfberichte werden vielmehr nach den Vorgaben des Haftpflichtversicherers erstellt und kürzen pauschal alle möglichen Positionen. Derselbe Prüfdienstleister moniert dabei je nach Versicherung unterschiedliche Schadenpositionen.

Bereits nach dem Selbstverständnis der Prüfdienstleister ist ein Prüfbericht kein Sachverständigengutachten. Deswegen stellt sich auch in der Rechtsprechung die Frage, wie mit einem solchen Prüfbericht umgegangen werden soll.

Geklärt ist, dass die Vorlage eines Prüfberichtes, nachdem der Geschädigte sein Fahrzeug auf Basis seines Sachverständigengutachtens hat reparieren lassen, keine berechtigten Einwendungen bringt. Die Versicherung ist dann verpflichtet, den Schaden laut Gutachten zu bezahlen. Dies gilt zumindest so lange, wie den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft. Das so genannte Werkstatt- und Diagnoserisiko trägt demnach der Schädiger.

Was aber, wenn der Prüfbericht rechtzeitig, d. h. noch vor Beginn der Reparatur vorgelegt worden ist? Oder, wenn fiktiv, also ohne Reparatur abgerechnet werden soll?

Die Rechtsprechung befindet sich hier im Wandel. Es gibt eine Vielzahl von gut begründeten Entscheidungen von Amtsgerichten aus den vergangenen Jahren, die einen Prüfbericht -wenn überhaupt- als substantiierten Sachvortrag sehen. So hat das Amtsgericht Kerpen im Urteil vom 22. April 2020 – 105C 76/19 entschieden, dass ein Prüfbericht, der nicht einmal die Qualifikation seines Erstellers erkennen lässt, keinerlei Relevanz für die Regulierung hat. Dies scheint in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zur herrschenden Meinung zu werden. Andere Instanzgerichte werden sich diesem hoffentlich anschließen und die Versicherer einsehen, dass deren Prüfberichte im Ergebnis völlig sinnlos sind.

Deswegen gilt: beim Unfall sofort zum Anwalt!

Versuchen Sie nicht, den Schaden selbst zu regulieren. Der Sachbearbeiter der Versicherung mag am Telefon noch so freundlich sein, hat aber den Auftrag, Ihnen möglichst wenig Geld zu bezahlen. Übrigens: die Kosten des Rechtsanwalts muss der Schädiger ebenfalls tragen.