Ihr Anwalt zur Erstellung von Vorsorgevollmachten & Patientenverfügungen


 

Erstellen von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten


Bei der weiterhin ansteigenden Lebenserwartung tritt der Vorsorgegedanke immer mehr in den Vordergrund. Ist ein Mensch oder Patient nämlich durch lange, schwere Krankheit oder Pflege- und Hilfsbedürftigkeit nicht mehr in der Lage, seine Rechtsgeschäfte selbst zu besorgen, so benötigt er einen Bevollmächtigten, dem er Aufgaben übertragen kann.

Es ist daher wichtig, dass jeder volljährige Mensch im Besitz einer Vorsorgevollmacht, alternativ einer Betreuungsverfügung und einer Patientenverfügung ist. Die Vermutung, der Ehegatte könne automatisch wirksam rechtsgeschäftlich Dinge für den anderen Ehegatten regeln, ist falsch: auch ein Ehegatte benötigt eine Vorsorgevollmacht. Frau Rechtsanwältin Sabine Klein, Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht, erstellt mit Ihnen und auch in Zusammenarbeit mit Notaren Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

In der Vorsorgevollmacht legen Sie fest, wer ihre rechtlichen Angelegenheiten im Krankheitsfall regeln soll: dazu gehört unter anderem das Abschließen oder Kündigen von Verträgen, Bestimmung des Aufenthalts, Öffnen von Post, Durchsetzen ihrer Rechte in der Patientenverfügung, Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten, Verwalten von Geldern und Konten.

Die Patientenverfügung regelt, wie Sie in ihrer Sterbephase behandelt werden wollen. Sie legen dort fest, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, ob sie eine Magensonde erhalten wollen, ob sie beatmet werden wollen, ob Sie Bluttransfusionen wünschen, ob Sie als Organspender in Betracht kommen, ob Sie eine Sterbebegleitung wünschen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) ändert seine Rechtsprechung zur Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit von Patientenverfügungen immer wieder, so dass es einer Beratung durch den Fachanwalt für Familienrecht und Sozialrecht bedarf, ob ihre Patientenverfügung noch wirksam ist. Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung in Abständen zu aktualisieren.

 

Ihre Ansprechpartner rundum Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung


Rechtsanwältin Sabine Klein , u.a. Fachanwältin für Familienrecht und Sozialrecht und Rechtsanwältin Tanja Ringeisen.

Rechtsanwältin Tanja Ringeisen
Rechtsanwältin Tanja Ringeisen
Rechtsanwältin Tanja Ringeisen

Rechtsanwalt für Familienrecht und Sozialrecht

 
Von unseren Experten im Bereich des Patientenverfügungen erhalten Sie kompetente Beratung & Hilfe für Ihr Anliegen.
 
Rufen Sie uns jetzt an unter:
 
☎ +49 6825 92000

 

 

FAQs: Patientenverfügungen & Vorsorgevollmachten

Wie kann ich verhindern, dass ein Betreuer bestellt wird?

Indem Sie eine wirksame Vorsorgevollmacht verfasst haben. Existiert eine solche Vollmacht, wird kein Betreuer bestellt, dies ist ein Ausschlussverhältnis. Die Vollmacht muss bei voller Geschäftsfähigkeit erstellt worden sein, Sie sollten eine Person Ihres Vertrauens benennen, die Ihre rechtlichen Angelegenheiten regeln soll, wenn Sie sich selbst nicht mehr darum kümmern können.

 

Muss sich der Arzt an die Patientenverfügung halten?

Ja, wenn diese schriftlich festgelegt ist, bestimmte, d.h. konkrete Vorgaben enthält und aktuell ist. Hier empfiehlt es sich, ältere Patientenverfügungen auf aktuelle inhaltliche Wirksamkeit überprüfen zu lassen. Darüber hinaus sollte die Patientenverfügung alle zwei Jahre durch Unterschriftsleistung aktualisiert werden.

 

Kann ich mehrere Personen als Bevollmächtigte benennen?

Grundsätzlich ja, ob dies sinnvoll ist, sollte gut überlegt werden. Man kann Aufgabengebiete auf verschiedene Personen verteilen, sinnvoller ist es allerdings meistens einen Ersatzbevollmächtigten zu benennen, falls der Bevollmächtigte z.B. durch Krankheit verhindert ist. Die Entscheidung sollte danach getroffen werden, wer sich um die alltäglichen Dinge am besten kümmern kann, indem er z.B. in der Nähe wohnt.

 

Muss die Vollmacht notariell beglaubigt sein?

In bestimmten Fällen schon, dies vor allem dann, wenn Vollmacht erteilt werden soll, um damit Grundstücksangelegenheiten zu regeln.

 

Brauche ich überhaupt eine Vollmacht, mein Ehegatte kann doch alles für mich regeln?

Dies ist ein Irrglaube: weder der Ehegatte noch volljährige Kinder sind automatisch berechtigt oder bevollmächtigt für den Fall Ihrer Geschäftsunfähigkeit Ihre rechtlichen Angelegenheiten zu regeln. Existiert in solchen Fällen keine Vollmacht, so kann der Ehegatte zwar als Betreuer eingesetzt werden. Dies bedarf aber immer einer Prüfung durch das Betreuungsgericht. Darüber hinaus ist der Ehegatte dann verpflichtet Rechnung zu legen, d.h. er unterliegt einer Überwachung durch das Betreuungsgericht.