202002.26
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Gegen geöffnete Autotüre gefahren

Wenn es im Zeitlichen Zusammenhang mit dem Öffnen der Autotüre zu einem Unfall kommt, ist die Haftung recht einfach: Derjenige, welcher seine Türe öffnet, haftet grundsätzlich. Gegen ihn spricht der so genannte Anscheinsbeweis. Der Schädiger kann sich darauf berufen und von der Versicherung des Schädigers vollen Ersatz verlangen.

Die Haftpflicht kann sich zwar dagegen wehren. Das Widerlegen des Anscheinsbeweises ist aber schwer. Es reicht nicht aus, wenn nur eine andere Ursache für den Unfall behauptet wird. Diese muss vom Unfallverursacher zu 100% dargelegt und bewiesen werden. Nur dann darf das Gericht ein Mitverschulden des vorbei Fahrenden annehmen.

Zu einer solchen Quote kann es dann kommen, wenn dem Geschädigten selbst ein Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften trifft. Hier wird oft § 1 I StVO behauptet: Ein zu geringer Seiten- oder Sicherheitsabstand. Da dies in Gutachten kaum rekonstruierbar ist, hat das Landgericht Lüneburg 100:0 gegen den Türöffner, beziehungsweise seine Versicherung entschieden (04.12.2019* – 14 U 127/19).