201903.20
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Motorradunfall und Schutzkleidung

Die Motorradsaison hat wieder begonnen.

Auf den Straßen sieht man viele Motorradfahrer, die sich nach mehr oder weniger langer Pause wieder auf ihre Maschine setzen. Leider steigt damit auch wieder die Zahl der Verkehrsunfälle. Genauso vielfältig wie die fahrbaren Untersätze ist auch die Schutzbekleidung der Motorradfahrer.

Die einen tragen neben dem einzig vorgeschriebenen Gegenstand, nur eine Jeans und ein T-Shirt. Andere wiederum fahren mit einer Kombination, welche auch im Rennsport Anwendung finden könnte. Was aber, wenn es zu einem Unfall kommt?

Wie wirkt es sich aus, wenn der Motorradfahrer außer dem Schutzhelm keine Schutzkleidung, höchstens nur teilweise, getragen hat. Verkehrsrechtlich ist diese Frage umstritten. Nachdem das saarländische Oberlandesgericht bereits in seinem Urteil vom 12. März 2015, Aktenzeichen 4 U 187 / 13 die Frage eines Mitverschuldens verneint hat, hat auch das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 7.6.2018, Aktenzeichen 15 O 118/17 diese Ansicht vertreten.

Gesetzlich vorgeschrieben sei nur das Tragen eines Schutzhelms gemäß § 21 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung. Weitere Schutzkleidung wie Handschuhe, Stiefel, Projektoren, etc. sind nicht vorgeschrieben. Im dortigen Fall hat das nicht-tragen zu einer schweren Beinverletzung eines Motorradfahrers geführt. Das Landgericht wies darauf hin, dass ein Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zu verneinen und eine 100-prozentige Haftung für materielle Personenschäden anzunehmen ist.

Allerdings wies das Landgericht auch darauf hin, dass bei der Zahlung eines Schmerzensgeldes ein Mitverschulden ohnehin zurückstehen muss. Hier kann, wie auch das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits im Jahre 2006 entschieden hat, eine Minderung des Schmerzensgeldes aus Billigkeitsgründen erfolgen.

Sollte es also zu einem Unfall kommen, ist richtiger Rat notwendig. Fragen Sie unseren Fachanwalt für Verkehrsrecht, Jarno C. Kirnberger.