201908.29
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Mischen ist possible

Hinter diesem Begriff steckt die Frage, wann und wie ein Geschädigter Umsatzsteuer als erforderlichen Aufwand im Sinne des § 249 BGB beim Ersatz von Unfallschäden geltend machen kann. Insbesondere stellt sich die Frage, ob ein Geschädigter die Regulierung vollständig konkret, d. h. unter Vorlage von Reparaturrechnungen verlangen muss, oder ob es ihm möglich ist, auch nur Teile hiervon abzurechnen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher nur dafür entschieden, ob ein Geschädigter statt einer Reparatur auch ein neues Fahrzeug anschaffen und dann bis zur Höhe der fiktiven Reparaturkosten-Umsatzsteuer Ersatz verlangen kann, wenn diese in der Fahrzeugrechnung ausgewiesen ist.

Nunmehr hat sich das Landgericht Saarbrücken (Urteil vom 7. Juni 2019,13 S 50/19) positioniert. Das Landgericht sieht es für zulässig an, dass in Mischfällen die Möglichkeit zur Geltendmachung von Umsatzsteuer besteht. Auch im Falle einer Reparatur „ohne Rechnung“ kann der Geschädigte Teilrechnungen (Stoßstange o.ä) oder Rechnungen für Teilarbeiten (zum Beispiel die Lackierung) geltend machen und im Übrigen auf Basis des Gutachtens abrechnen.

Dies gibt dem Anspruchsteller weitgehende Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche.