202006.02
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Wann darf ich das Unfallauto verkaufen

Immer wieder gibt es nach einem Unfall Streit um den so genannten Restwert des Fahrzeugs. Dieser ist insbesondere bei einem Totalschaden, d.h. wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, relevant.

Dass der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall keine Pflicht hat zu warten, bis die Versicherung des Unfallverursachers den Restwert überprüft hat, ist herrschende Rechtsprechung. Entsprechende „Bitte Warten“ – Schreiben der Haftpflichtversicherer sind völlig belanglos.

Was ist aber, wenn das Unfallopfer das beschädigte Auto verkauft, bevor er die Grundlagen für die Ermittlung des Wertes durch seinen Sachverständigen kennt?

Hier hat das Amtsgericht Bad Hersfeld am 05.12.2019 – 10 C 606/19 eine klare Entscheidung gefällt: Das Sachverständigengutachten reicht als Vertrauensgrundlage für den Besitzer des Kraftfahrzeugs völlig aus. Er darf aus die Feststellungen im Gutachten vertrauen. Hier gilt also nichts anderes als bei einer Reparatur laut Gutachten, bevor ein Prüfbericht der Versicherung vorliegt.

Die Rechtsprechung ist auch hier überwiegend klar: Geschädigter und Autohaus begehen keinen Fehler, wenn sie sich an die Vorgaben des Schadengutachtens halten.