201909.07
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Bei 200 am Radio spielen?

Dass ein Kfz-Fahrer sich gerne mal durch ein Handy oder sonstige elektronische Geräte bei der Fahrt ablenken ist, ist hinreichend bekannt. Gleiches gilt natürlich auch für Fahrerinnen. Häufig ist diese Art von Ablenkung Grund für einen Unfall.

So auch in einem Fall, den das OLG Nürnberg 2.5.19, 13 U 1296/17 entscheiden musste. Dort hatte der Fahrer eines gemieteten Mercedes CLS 63 AMG mit einer mittleren Reisegeschwindigkeit von 200 km/h die Autobahn befahren. Dabei bediente er das sog. Infotainment-System des Fahrzeugs.

Es kam wie es kommen musste: Während der Bedienung des Systems kam der Fahrer mit dem teuren Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke. Ein nicht unerheblicher Schaden entstand. Die Frage war nur: Wer muss dafür aufkommen?

Eine eigene Zahlungspflicht des Fahrers kommt nur in Betracht, wenn ihm grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Diese Frage war lange Zeit quer durch die Bundesrepublik jedoch nicht unumstritten. Bei einer niedrigeren Geschwindigkeit, nämlich 50 km/h entschied beispielsweise das gleiche Gericht, dass lediglich eine einfache Fahrlässigkeit vorliegt.

Nachdem der BGH jedoch im Jahre 2014 eine Art Grundentscheidung zu diesem Thema getroffen hatte (BGH 15.7.14, VI ZR 452/13), war der jetzige Fall des OLG Nürnberg zu Lasten des Fahrers zu lösen. Wie auch wohl ein Nicht-Jurist nach Bauchgefühl urteilen würde, kamen die Richter zu der Entscheidung, die grobe Fahrlässigkeit zu bejahen. Für den Fahrer erwies sich die Fahrt daher als teures Erlebnis.

Dem Fahrer wurde vor allem zum Nachteil, dass er mit dem Fahrzeug nicht vertraut war. Das Urteil lässt nämlich erkennen, dass eine „kürzere“ Blickabwendung im Sinne des relativ neu gefassten § 23 Abs. 1a StVO möglicherweise dazu geführt hätte, die grobe Fahrlässigkeit zu verneinen.

Das zeigt: Die Frage, ob grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist oder nicht hängt von vielen Faktoren ab und ich rechtlich nicht immer einfach zu lösen. Es ist daher in jedem Fall sinnvoll sich anwaltliche Hilfe zu holen, wenn der Versicherer diese Einwendungen vorträgt.

Oft führt die Annahme grobe Fahrlässigkeit zu einer krassen Quote zulasten des Handelnden. Es kann sogar bedeuten, dass der Versicherungsnehmer voll auf den Kosten sitzen bleibt. Diesen Fall zu vermeiden hat höchste Priorität.