202008.21
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Mal wieder ein Restwertangebot

Die sogenannten Restwertangebote haben Bedeutung, wenn ein Totalschaden am Fahrzeug vorliegt. Denn die gegnerische Haftpflichtversicherung muss nur den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem Restwert des Fahrzeugs bezahlen. Der Geschädigte aus einem Verkehrsunfall beauftragt zur Feststellung dieser Werte meistens einen eigenen Sachverständigen. Dies ist sein gutes Recht. Die Kosten hierfür muss die Versicherung des Schädigers übernehmen.

Der Sachverständige ermittelt den Restwert des Fahrzeugs, also den Wert, welchen das Fahrzeug im beschädigte Zustand hat über verschiedene Anbieter. Diese fungieren als Makler und bieten Aufkäufer an, welche sich für das beschädigte Auto interessieren. Die herrschende Rechtsprechung dazu bestätigt, dass sich der Geschädigte nur auf den regionalen Markt über solche Angebote informieren muss. Demgegenüber hat die Haftpflichtversicherung ein großes Interesse daran, dass der Restwert so hoch wie möglich ausfällt. Denn dann muss sie aus ihrem eigenen Geldbeutel weniger bezahlen, rechnerisch sinkt der Wiederbeschaffungsaufwand natürlich.

Also greift man auf Schädigerseite auf Angebote von anderen Maklern zurück, welche das Fahrzeug überregional, wenn nicht gar international anbieten. Das erstaunliche an dieser Sache ist, dass hier teilweise Werte erzielt werden, die nahezu unrealistisch erscheinen. Natürlich können osteuropäische Anbieter Unfallschäden weitaus günstiger reparieren als deutsche, markengebundene Fachwerkstätten. Trotzdem ist mit einem solchen Angebot oft ein komischer Geschmack verbunden. Dies hat das Amtsgericht Lübeck in seinem Hinweis Beschluss vom 11. August 2020, Aktenzeichen 22 C 1464/20 zum Anlass genommen darauf hinzuweisen, dass ein Geschädigter nicht verpflichtet ist, ein internationales Restwertangebot anzunehmen, wenn dies den regional erzielbaren Restwert um ein Vielfaches übersteigt, die Realisierung dieses Wertes nicht nachvollziehbar ist und illegale Verhaltensweisen nicht auszuschließen sind. Dann, so das Amtsgericht in diesem Fall, ist es dem Geschädigten nicht zumutbar, mit solchen Personen geschäftliche Verbindungen einzugehen.

Dieser Fall zeigt, dass die Abwicklung eines Verkehrsunfalles ohne einen fachkundigen Anwalt, besser noch einen Fachanwalt für Verkehrsrecht wie in unserer Kanzlei Herr Rechtsanwalt Jarno Kirnberger, große Fragezeichen aufwirft. Insbesondere die Zusammenarbeit mit der Versicherung des Gegners verbietet sich. Deren Schadenservice mag noch so nett sein, trotzdem handelt es sich um den Gegner der ein Interesse daran hat, dem Geschädigten möglichst wenig Geld zu bezahlen.