201908.19
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Wasserski und Verkehrssicherungspflicht

Der Sommer steht endlich in den Startlöchern und viele suchen die örtlichen Freibäder und Seen auf. Immer mehr Sportarten, die auf dem Wasser ausgeübt wurden, werden zunehmend beliebter. So steht derzeit beispielsweise Stand-Up Paddeling hoch im Kurs. Aber auch Wasserskianlagen locken die Besucher. Einen kuriosen Rechtsstreit eben im Zusammenhang mit einer Wasserskianlage hatte kürzlich das OLG Braunschweig, Urteil vom 14.3.2019 (8 U 13/18) zu entscheiden.

Was war geschehen? Eine Frau nutze eben dieses Angebot der Wasserskianlage. Dabei wurde die Sportlerin mittels Seilsystem über das Wasser gezogen. Es sind Haltegriffe am Seilsystem vorhanden, an denen sich die Sportlerin festhielt. Bei der hier streitgegenständlichen Anlage waren diese Griffe aus Holz. Es kam wies kommen muss: Die Sportlerin stürzte und schwamm daraufhin im Wasser, entfernte sich jedoch nicht rechtzeitig aus dem Gefahrenbereich. Sie wurde von einem freischwingenden Holzgriff getroffen und im Gesicht verletzt.

Den Anlagenbetreiber nahm sie daraufhin wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten in Anspruch. Wie das OLG Braunschweig mit seinem Urteil vom 14.03.2019 nachvollziehbar feststellte, jedoch ohne Erfolg. Grundsätzlich wäre hier zwar dran zu denken, dass der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet sein könnte, die Anlage direkt zu stoppen. Ohne Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahrensituation oder eine bereits verwirklichte Gefahr hielt die OLG dies jedoch in seiner Entscheidung vom 14.3.2019 (8 U 13/18) nicht für zumutbar.

Gerade weil Anfänger häufig stürzen wäre mit dieser Anforderung kein flüssiger Betrieb der Anlage möglich. Darüber hinaus habe nach unstreitigem Sachverhalt vor Beginn ein Hinweis durch den Anlagenbetreiber stattgefunden, wonach der Sportler untertauchen soll, wenn ein rechtzeitiges Entfernen aus dem Gefahrenbereich nicht gelingt.

Ein Schmerzensgeld wurde also nicht zugesprochen. Bleibt nur noch die Frage zu klären, ob gegebenenfalls eine Unfallversicherung eintrittspflichtig wäre. Die Beantwortung solcher Fragen hängt jedoch immer von vielen verschiedenen und teils komplexen Umständen ab. Wir erörtern mit unseren Mandanten diese Fragen regelmäßig im persönlichen Gespräch und weisen auf die Chancen hin, gerade weil wir die Erfahrung machen, dass man doch mal gerne vergisst, seine Unfallversicherung in Anspruch zu nehmen.

Der Fall zeigt also: Wird man verletzt lohnt es sich immer, die Möglichkeiten der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zu prüfen. Selbst wenn man zum Ergebnis kommt, dass keine Ansprüche gegen Dritte bestehen, so ist immer zu erörtern, ob möglicherweise eine eigene Versicherung weiterhilft. Da es auch hier oftmals zu Problemen kommt, geht man diese Fälle am besten mit anwaltlichem Beistand an!