202101.08
2

Illegales Rennen = Mord?

Bereits im Sommer hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Teilnahme an einem illegalen Rennen als Mord bestraft werden kann. Die Entscheidung vom 18. Juni 2020 – 4 StR 482/19 hat nicht nur in der juristischen Literatur für Aufsehen gesorgt. Auch in der Politik war die Forderung laut geworden, den Tatbestand der illegalen Kfz-Rennen im öffentlichen Straßenverkehr härter zu bestrafen. Da kam es vielen recht, dass der Angeklagte in den 1. Instanzen dem Mordvorwurf ausgesetzt worden war.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung dezidiert mit der Frage der Mordmerkmale auseinandergesetzt, sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles herausgearbeitet. Entscheidungsrelevant sind die Persönlichkeit des Täters, dessen psychische Verfassung bei der Tatbegehung, seine Motivlage und die für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände. Dies ist insbesondere die konkrete Angriffsweise. Dabei ist zwar die objektive Gefährlichkeit der Handlung (illegales Autorennen) ein wesentliches Indiz. Trotzdem begründet es nicht den Vorwurf des Mordes. Das Tatgericht muss deswegen alle in Betracht kommenden Umstände abwägen, die einen Vorsatz infrage stellen könnten.

Auf Deutsch gesagt bedeutet dies: mag ein illegales Autorennen auch noch so gefährlich sein und dabei ein Mensch zu Tode kommen, war dies noch lange kein Mord. Der Strafverteidiger muss hier in besonderem Maße herausarbeiten, was der Täter gedacht hat, warum das Rennen gefahren worden ist und wie sich alle Beteiligten mit dessen Gefährlichkeit auseinandergesetzt haben. Spontane Einlassungen am Tatort können da schon der 1. Schritt ins verderben sein. Deswegen gilt: „am Unfallort kein Wort“; dies zumindest nicht ohne einen Verteidiger.