201611.10
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Der berührungslose Unfall

Auch wenn es nicht zum Kontakt mit einem anderen Fahrzeug kommt, kann ein Unfall vorliegen, der Schadenersatzansprüche auslöst.

Der so genannte Berührungslose Unfall wird in der Rechtsprechung oft diskutiert. Maßgeblich ist dabei, ob das schädigende Auto einen anderen „beim Betrieb“ gemäß § 7 I StVG geschädigt hat. Das hat das OLG München, Urteil vom 07.10.2016, AZ: 10 U 767/16 in einem aktuellen Urteil aufgegriffen. Danach ist der Begriff „Betrieb“ sehr weit auszulegen.

Zwar genügt die reine Anwesenheit an der Unfallstelle nicht; Ein Geschehen ist aber dem Betrieb des Kraftfahrzeugs zuzuordnen, wenn sich die von diesem ausgehende Gefahr auf den Schadensablauf ausgewirkt hat, also das Schadensereignis in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden ist.

Typische Fälle sind: Ausweichen vor einem die Fahrspur wechselnden oder unvorsichtig abbiegendem Fahrzeug; Das starke bremsen vor einem sich verkehrswidrig verhaltenden Verkehrsteilnehmer, etc.

Oft sind hier die Versicherungen nicht einsichtig und bestreiten eine Verursachung. Wie in allen anderen Unfällen auch, muss hier von Anfang anwaltlicher Rat gesucht werden! Die Versicherung beschäftigt ja auch Juristen, die sich auf Verkehrsrecht spezialisiert haben.