201904.11
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Wertminderung bei fiktiver Abrechnung

Immer wieder werden Geschädigte mit der Argumentation von Haftpflichtversicherungen konfrontiert, dass eine Wertminderung ohne konkret durchgeführte Reparatur nicht gezahlt wird.

Genauso oft lassen sich die Geschädigten durch eine Vielzahl von falsch zitierten Urteilen täuschen. Fakt ist, dass die Instanzgerichte in dieser Frage nahezu geschlossen anders entscheiden, als die Versicherungen meinen. In einem aktuellen Urteil hat das Landgericht Memmingen bei einem Verkehrsunfall entschieden, dass der merkantile Minderwert trotzdem zu zahlen ist (Urteil vom 8. Januar 2019, Aktenzeichen 33 O1276/17).

Im Prozess hatte die Versicherung mit einer uralten Entscheidung des Bundesgerichtshofs argumentiert (BGH NJW 1967, 522). Dem setzte das Landgericht entgegen, dass der Schaden dadurch eintritt, dass das Fahrzeug nunmehr als Unfallwagen gilt und (eventuell auch viel später) als solcher verkauft wird.

Deswegen entsteht der Schadensersatzanspruch unmittelbar mit dem Unfall. Anders als bei der Frage von Mehrwertsteuer oder der Abgrenzung von echtem oder unechtem Totalschaden kommt es weder auf eine durchgeführte Reparatur, noch auf eine Weiternutzung des Fahrzeugs an. Der Versicherer wurde verurteilt, den im Gutachten angegebenen Minderwert von 800 € zu bezahlen.