201902.10
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Diesel Klagen im Abgasskandal

Die Klageflut von Klagen gegen Autohändler und Hersteller, die ihre Fahrzeuge mit einer sogenannten Schummelsoftware ausgestattet haben, reißt nicht ab. Die Werbung für große Kanzleien, die sich auf die Wahrnehmung der Rechte von angeblich geschädigten Verbrauchern spezialisiert haben, ist mit immensen Kosten verbunden.

Ob hier tatsächlich der Verbraucherschutz im Vordergrund steht oder ob es dem Käufer eines Fahrzeugs nicht völlig egal gewesen ist, welche Abgas-Grenzwerte dieses Fahrzeug einhält, mag dahingestellt sein. Es hat sich hier bei den Rechtsanwälten ein gigantischer Markt mit Millionenumsätzen entwickelt.

Große Kanzleien auf Seiten der Hersteller, sowie auf Seiten der Kunden hauen sich buchstäblich die Schriftsätze um die Ohren. Diese Schriftsätze sind in der Regel mehrere 100 Seiten lang. Der Verbraucher wähnt seine Interessen durch den Anwalt bestens vertreten, wird hier nach meiner Meinung aber völlig geblendet. Inhaltlich setzen sich die Schriftsätze nur minimal mit den wesentlichen Fragen auseinander.

Alles andere ist Beiwerk, dient der Stimmungsmache oder der politischen Durchsetzung von Positionen, nicht aber dem Interesse der Kunden.

Inzwischen hat sich auch der Bundesgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, welche Konsequenzen es für Hersteller und Verkäufer hat, wenn ein manipuliertes Fahrzeug verkauft worden ist. Ein Urteil hat es hier tatsächlich noch nicht gegeben. Allerdings hat der Bundesgerichtshof in seinem Hinweis, Beschluss vom 8. Januar 2019, Aktenzeichen VIII ZR 225/17 einige wesentliche

Hinweise erteilt: Wie auch die meisten Landgerichte sieht der Bundesgerichtshof einen Sachmangel. Dieser läge zwar nicht in der Abweichung von einer üblichen Beschaffenheit des Fahrzeugs, sondern in der Nichteignung zur gewöhnlichen Verwendung. Denn dem Eigentümer droht die Nutzungsuntersagung, da das Fahrzeug nach § 5FZV nicht mehr zulassungsfähig sei.

Anders als die meisten Landgerichte meint der Bundesgerichtshof aber, dass der Käufer einen Anspruch auf Ersatzlieferung eines anderen Fahrzeugs hat. Dies auch dann, wenn das ursprüngliche Fahrzeug überhaupt nicht mehr im Programm des Herstellers ist.
Auf diese 2 kaufrechtlichen Fragen lässt sich also die gesamte Diesel-Problematik herunterbrechen.

Wer sich aber mit Aussagen von großen Kanzleien locken lässt, wonach das alte Auto in ein neues „umgetauscht“ wird, kann schnell enttäuscht werden. Denn selbst im Fall des Obsiegens muss sich der Kläger die Vorteile anrechnen lassen, welche er durch die Nutzung des Fahrzeugs hatte.

Anders gesagt: er muss sich nach einer pauschalierenden Formel Abzüge für die von ihm gefahrenen Kilometer vom Kaufpreis gegenrechnen lassen. Hier ist der eine oder andere Fahrzeugkäufer plötzlich wieder aufgewacht, als er nach langen Jahren und vielen Kilometern gar nicht mehr so viel für sein manipuliertes Fahrzeug erhalten hat, wie die Werbung verspricht.