200908.10
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Fahrzeugkauf – wann liegt ein „Neuwagen“ vor?

Wird ein Fahrzeug vom Händler als „fabrikneu“ oder als „Neuwagen“ verkauft, enthält diese Bezeichnung in der Regel die konkludente Zusicherung, dass das verkaufte Fahrzeug tatsächlich „fabrikneu“ ist. Doch was ist unter „Fabrikneu“ zu verstehen?

„Fabrikneu“ ist ein Fahrzeug dann, wenn es unbenutzt ist, das Modell unverändert weitergebaut wird, keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeuges und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen (BGH, Urt. v. 05.10.2003 – VIII ZR 227/02).

Demzufolge entfällt die Neuwageneigenschaft, wenn vor der Übergabe des Fahrzeuges an den Käufer eine ungeklärte Fahrstrecke von über 200 km zurückgelegt wurde, ein „Facelift“ erfolgte, nicht ganz unerhebliche Lackschäden durch Nachlackierung ausgebessert worden sind oder das Fahrzeug länger als 12 Monate beim Händler gestanden hat.

Hingegen führt eine im Absatzinteresse des Händlers und zur Verringerung des Kaufpreises vorgenommene Tages- oder Kurzzulassung nicht zum entfallen des Merkmals „fabrikneu“, da die Zulassung nicht der Nutzung des Fahrzeuges dient. Etwas anderes gilt nur dann, wenn zwischen der Zulassung und der Übergabe des Fahrzeuges an den Kunden mehr als 2 Wochen liegen, da mit der Zulassung die Herstellergarantie zu laufen begonnen hat.

Ob Ihr Fahrzeug entsprechend der kaufvertraglichen Vereinbarung „fabrikneu“ ist oder nicht, bedarf ebenso wie die Frage, welches Käuferrecht (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz) ausgeübt werden kann und sollte, rechtskundiger Prüfung und eingehender Beratung.