201904.22
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Karriere um welchen Preis?

Arbeitnehmer, die im Berufsleben Karriere machen wollen, kommen nicht umhin, den Arbeitgeber mehrmals zu wechseln. Gute Positionen in Unternehmen werden dabei selten ausgeschrieben oder über Jobbörsen vergeben. Oftmals werden hier Headhunter eingesetzt oder die Stellen über die saarländische Variante „ich kenne einen, der einen kennt“ vergeben.

Was passiert aber, wenn sich ein Arbeitnehmer als Vermittler für neue Stellen versucht? In einem aktuellen, vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 233/18) musste genau dies entschieden werden. Eine Arbeitnehmerin hat während des bestehenden Arbeitsverhältnisses aktiv versucht, andere Arbeitnehmer zu einem Jobwechsel zu bewegen.

Das BAG hat in seinem Urteil festgestellt, dass derartige Arbeitnehmer grundsätzlich schadenersatzpflichtig sind. Allerdings, so das oberste Arbeitsgericht, müsse geprüft werden, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gegen den Arbeitsvertrag verstößt. Es müsse ganz klar abgegrenzt werden, ob es sich um eine bloße Vorbereitungshandlung zu einer verbotenen Abwerbung handelt oder ob diese Grenze bereits überschritten worden ist.

Auch hat das BAG darauf hingewiesen, dass Schadensersatzansprüche nach § 61 Abs. 2 Handelsgesetzbuch verjährt sein können. Für alle Arbeitnehmer bedeutet dies, dass während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auf jegliche Maßnahmen zur Abwerbung von Kunden oder Kollegen Abstand genommen werden muss. Andernfalls setzen sich die jeweiligen Täter erheblichen, auch existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen des früheren Arbeitgebers aus.