201811.03
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Unfallflucht, wenn der Geschädigte keine Daten will?

Das Landgericht Saarbrücken hat in einer Entscheidung im vergangenen Jahr (Aktenzeichen 8 Qs 5/18) entschieden, dass eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) auch dann möglich ist, wenn der Geschädigte die Daten des Schädigers nur unter Hinzuziehung der Polizei entgegen nehmen will. Streitig war die Frage, ob sich der Täter unerlaubt entfernt hat, da er dem Geschädigten mehrfach angeboten hat, den Unfall zu regulieren. Ohne Hinzuziehung der Polizei war der Geschädigte hierzu nicht bereit.

Das Landgericht hat eine Strafbarkeit angenommen. Der Geschädigte sei keine zur Feststellung bereite Person im Sinne der Strafvorschrift. Er habe das Recht, die Polizei hinzu zu ziehen und diese für die Dokumentation des Unfalls und der Personalien der Beteiligten zu benutzen. In einem Fall, wie dem vorliegenden ist dem Täter deswegen dringend zu raten, auf das Eintreffen der Beamten zu warten.

Eine Alternative wäre nach Ansicht der Richter dann möglich, wenn sich der Schädiger selbst unmittelbar mit der Polizei in Verbindung gesetzt hätte oder einer 3., Feststellung bereiten Person gegenüber Angaben zur Art und Person seiner Beteiligung an dem Unfall gemacht hätte.

Bei Unfällen gilt deswegen immer: Ein Verlassen der Unfallstelle ist erst dann „ungefährlich“, wenn alle Daten ausgetauscht worden sind und/oder sichergestellt wurde, dass diese dem Geschädigten auch zu gehen. Insbesondere ist es nicht ausreichend, einen Zettel am Scheibenwischer des Geschädigten zu hinterlassen.

Werden 3. Personen informiert, muss unbedingt darauf geachtet werden, dass diese selbst geeignet und in der Lage sind, den Geschädigten sofort zu informieren. Solche Personen sind in der Regel nur Polizeibeamte. Alles andere führt zwangsläufig zur Strafbarkeit und damit zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Einher geht eine Sperre für die Neuerteilung von mindestens 6 Monaten!

Bevor Sie mit der Polizei reden, reden Sie mit Ihrem Verteidiger: Rechtsanwalt Jarno C. Kirnberger, Fachwanwalt für Verkehrsrecht