202009.04
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Schädiger muss Desinfektion zahlen

Ein aktueller Streitpunkt bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen ist die Frage, ob der Schädiger auch die Kosten einer Desinfektion des Fahrzeugs vor und nach der Reparatur bezahlen muss. Grundsätzlich sagt das Gesetz, dass der Schädiger verpflichtet was erforderlich ist, um gemäß § 249 BGB den Unfallschaden zu beseitigen. Seit Beginn der Corona-Pandemie rechnen Autohäuser auch diejenigen Kosten ab, welche durch die Hygienemaßnahmen im Rahmen der Reparatur entstehen. Die Haftpflichtversicherungen zahlen diese teilweise gar nicht, teilweise in Höhe einer geringen Pauschale. Oft wird damit argumentiert, dass diese Schadenposition nicht gesondert abgerechnet werden könne, sondern in dem sogenannten Gemeinkosten des Autohauses enthalten sei. Konkret handelt es sich um den zeitlichen und materiellen Aufwand, den der Reparaturbetrieb hat, um das Fahrzeug vor und nach der Reparatur zu desinfizieren. Dies dient dem Schutz der Mitarbeiter und Kunden. Neben den Minuten, welche ein Mitarbeiter benötigt, um diese Arbeiten zu erledigen, sind auch Materialien wie Handschuhe, Mund-Nase-Schutz und Desinfektionsmittel erforderlich.


Erstmals hat sich jetzt das Amtsgericht Heinsberg in seinem Urteil vom 4. September 2020, Aktenzeichen 18 C 161/20 konkret mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es hält die Kosten für den Material- und Arbeitseinsatz, welche mit 60,87 € brutto abgerechnet worden sind, für erforderlich. Dabei hat das Gericht die Höhe des Schadens gemäß § 287 ZPO geschätzt. Das Urteil ist für die Geschädigten nach einem Unfall deswegen wertvoll, weil das Gericht konkret auf die Notwendigkeit der Desinfektion des Fahrzeugs eingegangen ist und nicht nur eine Erstattungsfähigkeit aufgrund des sogenannten Werkstattrisikos zugesprochen hat.


Der Fall zeigt, dass die Beratung durch einen Rechtsanwalt bei jedem Verkehrsunfall notwendig ist. Die Kürzungen der Versicherungen mögen im Einzelfall gering sein. Im Einzelfall kommt hier aber schnell ein Betrag von mehreren 100 € zusammen, die das Autohaus zu Recht verdient hat und im Zweifel vom Kunden verlangt. Wenn das Kind aber erst in den Brunnen gefallen ist, hat es auch der Fachanwalt für Verkehrsrecht schwer, die Sache noch einmal umzudrehen.