201103.17
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Neuwagen oder nicht?

Oft gibt es beim Kauf von Fahrzeugen Probleme bei der Frage, ob die zugesicherten Eigenschaften vorhanden sind.

Dies betrifft zwar häufig Gebrauchtwagen; aber auch im Bereich von neuen Fahrzeugen kommt es öfter zum Streit. Dies betrifft insbesondere Schäden, die noch vor der Auslieferung an dem Auto entstehen. Zu unterscheiden ist hier, ob der Schaden beim Hersteller oder beim Autohändler, bzw. auf dem Transport dorthin entstanden ist.

Für Schäden beim Hersteller gilt eindeutig: wenn diese fachgerecht repariert worden sind, fehlt die Neuwageneigenschaft nicht. Der Kunde hat wenig Möglichkeiten, Gewährleistungsrechte geltend zu machen.

Anders sieht dies aus, wenn der Schaden beim Händler entstanden ist. Hier hat das Landgericht Saarbrücken entschieden, dass bereits Kratzer im Lack die Eigenschaft eines Neuwagens entfallen lassen. Nach Ansicht der Richter entfällt in diesem Fall die zugesicherte Eigenschaft.

Grundsätzlich hat der Kunde dann alle Gewährleistungsrechte. Insbesondere die Frage, ob er vom Kauf zurücktreten, bzw. die Abnahme des Fahrzeugs verweigern kann, ist aber schwierig. Hintergrund ist, dass nicht jeder Mangel entsprechende Rechte auslöst.

Auch hier unterscheidet die Rechtsprechung erneut: es gibt Mängel, welche beseitigt werden können und solche, die nicht ohne Spuren verschwinden. In letzterem Fall kann die Eigenschaft des Neuwagens nicht wiederhergestellt werden.

Im 2. Fall kommt es insbesondere darauf an, mit welchem Aufwand die Beseitigung möglich ist. Betragen die Kosten der Mangelbeseitigung weniger als 5 % des Kaufpreises, kann der Kunde jedenfalls den Rücktritt nicht erklären. Dann gilt der Mangel als unerheblich im Sinne der Rechtsprechung.

Um durch das Dickicht der Urteile hindurch zu finden, ist die Beauftragung eines Fachanwalts für Verkehrsrecht unumgänglich.

Ihr Partner, Rechtsanwalt Jarno Kirnberger hält weitere Tipps bereit.