200907.09
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Parkrempler mit Folgen!

Wer etwa beim Ausparken ein anderes Fahrzeug beschädigt und sich vom Unfallort entfernt, ohne die zur Regulierung des entstandenen Schadens erforderlichen Angaben zu hinterlassen, macht sich strafbar und muss unter Umständen mit einer empfindlichen Strafe rechnen.

Gestaffelt nach der Höhe des entstandenen Schadens, droht dem Unfallverursacher bei einem Schaden bis 1.300,- Euro eine Geldstrafe in Höhe eines Monatseinkommens und ein Fahrverbot von 3 Monaten.

Ist ein Schaden von über 1.300,- Euro entstanden, wird nicht nur eine höhere Geldstrafe verhängt, sondern zudem die Fahrerlaubnis mindestens 9 Monate entzogen. Um diese Sanktionen zu vermeiden, ist zu raten, noch am Unfallort die Polizei zu informieren.

Nicht ausreichend ist es hingegen, die Visitenkarte, einen Zettel mit der Adresse oder das eigene Fahrzeug mit den Fahrzeugpapieren zu hinterlassen. Leitet die Polizei ein Ermittlungsverfahren wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ein, ist dem Beschuldigten dringend zu empfehlen, unverzüglich einen Rechtsanwalt aufzusuchen.

Denn häufig führt eine geschickte Verteidigung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Bemerkt der Schädiger zum Beispiel die Kollision nicht oder hält den Schaden für einen vollkommen unerheblichen Kratzer, kann dies dazu führen, dass der für die Strafbarkeit notwendige Vorsatz zu verneinen ist. Eine dahingehende Einlassung sollte jedoch durch Ihren Anwalt erfolgen, um Aussicht auf Erfolg zu bieten.

Bei Fragen zu diesem Thema wenden Sie sich an Rechtsanwalt Patrick Barth, Lehrbeauftragter der Universität des Saarlandes.

Beitrag von: Rechtsanwalt Barth

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