201901.04
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Unfall: Erstattung von Sachverständigenkosten

Bei der Regulierung von Unfallschäden ist die Rechtsprechung zu einzelnen Schadenpositionen umfangreich und teilweise unübersichtlich.

Dass die Kosten eines Sachverständigen, soweit es sich nicht um einen Bagatellschäden handelt, zu dem erforderlichen Aufwand zur Wiederherstellung des Fahrzeugs nach einem Unfall gehören, ist unstreitig. Der Geschädigte hat immer das Recht, sich einen eigenen Gutachter auszusuchen. Oftmals kürzen die Haftpflichtversicherungen aber die Kosten des Sachverständigen und verweisen auf eine Vielzahl von angeblich einschlägigen Urteilen.

Diese Rechtsprechung ist aber meistens auf den konkreten Fall nicht anwendbar. Ganz aktuell hat das Amtsgericht Braunschweig in seinem Urteil vom 22. November 2018 – 117 C 132/18 dieses Thema aufgegriffen. Nach Ansicht des Gerichts war im dortigen Fall die Rechnung des Sachverständigen in voller Höhe auszugleichen.

Das Gericht verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Schädiger die Sachverständigenkosten übernehmen muss, es sei denn den Geschädigten trifft bei der Auswahl des Gutachters ein Verschulden. Gleiches gilt, wenn das vom Sachverständigen verlangte Honorar so evident überhöht ist, dass eine Beanstandung verlangt werden muss. Letzteres aus Sicht des Kunden und nicht aus Sicht der Versicherung.

Oftmals kürzen die Versicherungen die Positionen auch nur um einen geringen Betrag. Ob dies aus Kalkül erfolgt in der Hoffnung, dass der Sachverständige den Betrag ausbucht oder nicht, mag dahin stehen.

Diesem Vorgehen hat das Amtsgericht Braunschweig aber ebenfalls eine deutliche Absage erteilt. Im dortigen Fall war die Kürzung gerade mal um 8 % erfolgt. Diese Abweichung von dem Tarif der Versicherung sei so geringfügig, dass eine erkennbare Überhöhung der Sachverständigenkosten nicht vorliegen könne.

Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass die vom Gutachter festgesetzten Kosten unterhalb der Kosten laut BVSK-Honorarvereinbarung liegen. Diese ist eine geeignete Schätzgrundlage, um feststellen zu können, ob eine Gebührenüberhöhung vorliegt.

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