202003.09
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Schockschaden nach einem Verkehrsunfall

Die materiellen Folgen eines Verkehrsunfalles sind schnell reguliert. Was aber, wenn psychische oder physische Verletzungen eingetreten sind? Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: der Geschädigte muss dem Schädiger beweisen, dass eine sogenannte Primärverletzung verursacht wurde. Dies ist bei körperlichen Schäden, welche objektivierbare Befunde ergeben, kein großes Problem. Was aber, wenn eine psychische Beeinträchtigung eingetreten ist?

Hierunter fallen auch die sogenannten Schockschäden naher Angehöriger. Dabei handelt es sich um psychische Folgen eines Unfalles die dadurch eintreten, dass der Angehörige über den Tod oder eine schwerste Verletzung eines Familienmitgliedes informiert worden ist. Einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in seinem Urteil vom 6. September 2017 – 6U 216/16 zu entscheiden und hat wesentliche Grundsätze aufgestellt:

Schockschäden infolge des miterlebten Todesnahe Angehörigen, die zu pathologisch fassbaren Gesundheitsbeeinträchtigungen des miterleben führen und über die gesundheitliche Beeinträchtigung hinausgehen, denen Hinterbliebene bei der Benachrichtigung eines tödlichen Unfalles eines Angehörigen erfahrungsgemäß ausgesetzt sind, sind erstattungsfähig. Im Klartext bedeutet dies: ein Schmerzensgeld kann nur dann verlangt werden, wenn ein psychologischer Schaden bewiesen wird, welcher über die normale Trauer über den Tod eines Familienangehörigen hinausgeht.

Eine solche Gesundheitsbeeinträchtigungen wird im Einzelfall nur schwer nachweisbar sein. oft wird ein langer Rechtsstreit mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners geführt, in dem ein oder mehrere Gutachten über die Verletzungsfolgen ein und werden. Diese Verfahren sind für den Geschädigten oft sehr zermürben. Eine enge Zusammenarbeit mit dem Therapeuten ist hier notwendig, um dessen Bemühungen nicht zu untergraben.

In unserer Kanzlei stehen Ihnen Fachanwälte für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht zur Beratung beiseite.