202010.21
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Notartermin in Coronazeiten

Pflichtteilsberechtigte haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, von dem Erben ein Nachlassverzeichnis zu verlangen, welches durch einen Notar erstellt wurde. An der Errichtung dieses Verzeichnisses muss der Erbe mitwirken.

Wie ist dies derzeit während der Corona Pandemie?
Besteht diese Verpflichtung des Erben nach wie vor?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem die Erbin einen Notartermin mit der Begründung absagte, sie vermeide im Hinblick auf die momentane Situation wegen ihrer eigenen stark erhöhten Gefährdungslage jegliche Kontakte mit Dritten.

Diese pauschale Begründung genügte dem Gericht nicht.
Dem Erben muss die Wahrnehmung eines Termins bei sich zu Hause oder beim Notar an dessen Amtssitz, dann auch unter Berücksichtigung der vom Notar getroffenen Hygienemaßnahmen, nicht zumutbar sein. Im Übrigen kann die Korrespondenz mit dem Notar zur Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses auch schriftlich oder telefonisch oder über einen Vertreter erfolgen.

Fazit: Die Corona Pandemie als solche reicht nicht, um sich seiner Verpflichtung zur Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entziehen zu können. Ob die Wahrnehmung eines Notartermines zumutbar ist oder nicht, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. In erbrechtlichen Fragen ist Frau Rechtsanwältin Tanja Ringeisen Ihre richtigen Ansprechpartnerin.