202010.06
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Geschlechtsverkehr als Unfall?

In der Unfallversicherung ist für den Eintritt des Versicherungsfalls unter anderem entscheidend, ob – der Name sagt es – ein „Unfall“ eingetreten ist. Der Unfall wird im Versicherungsrecht wie folgt definiert: Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
Wichtig in diesem Zusammenhang:  Das Ereignis muss plötzlich eintreten, das heißt dieses muss unvorhergesehen geschehen und demnach nicht abwendbar sein. Ein Geschlechtsakt kann auch als ein „von außen wirkendes Ereignis“ definiert sein.


So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.09.1999; Az: 4 U 153/98). Hintergrund war, dass eine Frau bei und infolge heftig ausgeübten Intimverkehrs aus dem Bett fiel und sich dabei verletzte. Das OLG Düsseldorf gab ihr Recht und verurteilte den verklagten Versicherer mit der Begründung, dass die Verletzungen der Frau tatsächlich Folgen eines „Unfalls“ gemäß den Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB) waren. Nach Meinung des Gerichts soll dies auch gelten, wenn sich die Frau bei einem Aufprall auf das Bettgestell verletzt. Der Fall sein nicht anders zu betrachten, wenn die Verletzungen durch den Geschlechtsverkehr als solchen ausgelöst worden sei. Und das ist auch unserer Auffassung nach genau richtig entschieden. Denn die hier geltend gemachten Schmerzen hat die Frau ja nicht durch den Geschlechtsverkehr erlitten, sondern entscheidend ist das letzte Moment, bevor die Schmerzen eintreten. Und das wiederum ist der Aufprall auf dem Boden.

Auch wenn der Fall kurios ist zeigt er, dass es besonders im Versicherungsrecht auf die Feinheiten ankommt. Und daher lohnt – wie auch im geschilderten Fall – der Gang zum Fachmann.