202011.20
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Pflichtverteidigung: Update

Seit fast einem Jahr ist die Neufassung des § 140 Strafprozessordnung (StPO) in Kraft. Grund für die Änderungen war die EU-Richtlinie 2016/1919 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren. Die Regelungen der StPO zur Pflichtverteidigung war ganz einfach mit dem europäischen Recht nicht mehr vereinbar.

Ganz wesentlich ist dabei eine Verbesserung für Mandanten, die in Haft sind! Bisher kam es für die Beiordnung eines Verteidigers auf die Frage an, wie lange sich der Beschuldigte auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet. Gerade bei Untersuchungshaft war das oft ein großer Streitpunkt.

Darauf kommt es heute nicht mehr an. Anders gesagt: Die europäische Richtlinie garantiert jedem, der auch nur einen Tag in Haft ist, einen Verteidiger. Und wenn er sich keinen leisten kann, muss einer „gestellt“ werden.

Praxistipp: Sie können auch einen Anwalt als Pflichtverteidiger vorschlagen.