202011.30
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Schlössertausch – Ein teurer Spaß…

Viele Vermieter fragen uns, ob sie nach Ablauf der Mietzeit nicht einfach die Schlösser tauschen lassen können, wenn der unliebsame Mieter nicht aus der Mietwohnung verschwinden möchte. Und ausnahmsweise kann man als Jurist hier einmal eine relativ eindeutige Antwort geben: Nein. Das musste jetzt auch der Vermieter einer Ferienwohnung erfahren. Weil der Vermieter der Ferienwohnung scheinbar noch während des Aufenthalts seiner Gäste das Schloss austauschen ließ, musste die Polizei die Tür durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen. Einer der Gäste war dringend auf in der Wohnung befindliche Medikamente angewiesen.

Dabei handelte es sich aus Sicht der Vermieters deshalb um unliebsame Gäste, da sie zwar die Buchungskosten, jedoch nicht die zusätzlichen Gebühren für den Late Check-in, bezahlt hatten. Und als der Vermieter mit seinem Wunsch, die Gäste durch die Polizei aus der Wohnung entfernen zu lassen, nicht durchdrang, ließ er im Wege der Selbsthilfe flott die Schlösser tauschen. So konnten dann die gerade abwesenden Mieter nicht mehr zurück in die Wohnung.

Auch diese wiederum riefen die Polizei. Was dann geschah, ist oben beschrieben. Bekannt ist, dass Schlüsseldienste nicht günstig sind. Vor allem dann, wenn ein Polizeieinsatz hinzukommt. Diese Kosten wollte der Vermieter jedoch nicht tragen.

Dass er dies jedoch muss, hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin nun entschieden (Urt. v. 12.10.2020, Az. 1 K 107.19). Es sah den Vermieter als Veranlasser für die Türöffnung und daher auch als Kostenschuldner an.