202001.11
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Sachverständigenkosten beim Verkehrsunfall

Dass Sachverständigenkosten von der gegnerischen Versicherung grundsätzlich erstattet werden müssen ist klar. Es handelt sich dabei um so genannten erforderlichen Aufwand zur Schadenbeseitigung im Sinne des § 249 BGB. Wie hoch dürfen aber die Kosten des Gutachters für sein Haftpflichtgutachten sein? Und wie wird kann die korrekte Höhe im Zweifel bestimmt werden?

Mit diesen Fragen hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 29.10.2019 – VI ZR 104/19 zuletzt beschäftigt.

Zunächst gilt: Wenn der Geschädigte die Rechnung voll bezahlt hat, tritt eine Indizwirkung für die Richtigkeit und Angemessenheit der Rechnung ein. Der Haftpflichtversicherer des Schädigers kann dem Geschädigten gegenüber die Zahlung nicht verweigern. Wenn dies aber nicht der Fall ist, wird die Prüfung schwieriger.

Zunächst ist zu prüfen, ob den Geschädigten ein so genanntes Auswahlverschulden trifft. D.h. ob er Zweifel daran haben musste, dass der Sachverständige im Rahmen des erforderlichen abrechnet. Insbesondere derjenige, welcher schon einmal einen Unfall mit Problemen bei den Sachverständigenkosten hatte, wird hier schnell bösgläubig. Wenn es eine Honorarvereinbarung gibt, muss diese auf Plausibilität (aus Sicht des Geschädigten) prüfbar sein.

Gibt es keine Vereinbarung über das Sachverständigenhonorar, muss im Zweifel ein Richter schätzen, ob die Kosten angemessen sind. Hierzu kann die Honorarbefragung des BVSK heran gezogen werden. Dort sind durchschnittliche Werte für Grundhonorar, Auslagen, Fotokosten, etc. aufgeführt.

Fragen Sie im Zweifel einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.